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Aktueller Bußgeldkatalog 2023

Am 09. November 2021 trat das letzte Update des Bußgeldkatalogs in Kraft. Seitdem gelten neue Regelungen und Bußgelder bei Verkehrsverstößen und Ordnungswidrigkeiten innerhalb und außerhalb von Ortschaften.
Der neue, aktuelle Bußgeldkatalog basiert auf dem Fahreignungs-Bewertungssystem, welches laut dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bereits seit 2014 für eine einfache, gerechte und transparente Regelung bei Verstößen im Straßenverkehr sorgen soll.

Nachdem der Bußgeldkatalog von 28. April 2020, aufgrund eines Formulierungsfehlers als verfassungswidrig galt, haben Länder und Bundesverkehrsministerium eine Lösung gefunden und einen überarbeiteten, aktuellen Bußgeldkatalog veröffentlicht, der seit dem 09. November 2021 das Maß der Dinge ist.

Die relevantesten, für das Jahr 2023 aktuellen Bußgelder haben wir im Folgenden übersichtlich zusammengefasst. Sie können aus den jeweiligen Tabellen abgelesen werden.

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Egal ob im Ort oder außerhalb, Geschwindigkeitsüberschreitungen sind die häufigsten Ordnungswidrigkeiten im deutschen Straßenverkehr. Verstöße gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung erhöhen das Unfallrisiko und bringen, je nach Vergehen, Bußgelder, Punkte oder sogar Fahrverbote mit sich.

Aktuelle Bußgeldregelung für Blitzer
Geblitzt werden kann man theoretisch schon ab 1 km/h zu viel auf dem Tacho. Je nach Blitzer und Geschwindigkeit wird eine Toleranz abgezogen. Diese liegt bei 3 km/h oder 3–5 % der gefahrenen Geschwindigkeit. Wer in der Probezeit mit mehr als 21 km/h von einem Blitzer abgelichtet wird, hat einen A-Verstoß begangen, hier kommen spezielle Probezeit-Maßnahmen zum Tragen.

Fahrer außerhalb der Probezeit müssen ab 21 km/h zu viel mit einem Punkt in Flensburg und bei mehr als 30 km/h innerorts beziehungsweise 40 km/h außerorts, mit einem Fahrverbot rechnen.

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts mit dem PKW

Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts
Geschwindigkeitsverstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
bis 10 km/h 58,50 Euro Nein Nein
11-15 km/h 78,50 Euro Nein Nein
16-20 km/h 98,50 Euro Nein Nein
21-25 km/h 143,50 Euro 1 Nein
26-30 km/h 208,50 Euro 1 (1 Monat*)
31-40 km/h 288,50 Euro 2 1 Monat
41-50 km/h 428,50 Euro 2 1 Monat
51-60 km/h 591,50 Euro 2 2 Monate
61-70 km/h 783,50 Euro 2 3 Monate
über 70 km/h 843,50 Euro 2 3 Monate

* Das Fahrverbot greift, wenn es innerhalb eines Jahres zweimal zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 26 km/h kommt.

Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts mit dem PKW

Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts
Geschwindigkeitsverstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
bis 10 km/h 48,50 Euro Nein Nein
11-15 km/h 68,50 Euro Nein Nein
16-20 km/h 88,50 Euro Nein Nein
21-25 km/h 128,50 Euro 1 Nein
26-30 km/h 178,50 Euro 1 (1 Monat)*
31-40 km/h 228,50 Euro 2 (1 Monat)*
41-50 km/h 348,50 Euro 2 1 Monat
51-60 km/h 508,50 Euro 2 1 Monat
61-70 km/h 633,50 Euro 2 2 Monate
über 70 km/h 738,50 Euro 2 3 Monate

* Das Fahrverbot greift, wenn es innerhalb eines Jahres zweimal zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 26 km/h kommt.

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts mit einem PKW mit Anhänger

Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts
Geschwindigkeitsverstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
bis 10 km/h 68,50 Euro Nein Nein
11-15 km/h 88,50 Euro Nein Nein
16-20 km/h 188,50 Euro 1 Nein
21-25 km/h 203,50 Euro 1 Nein
26-30 km/h 263,50 Euro 2 1 Monat
31-40 km/h 368,50 Euro 2 1 Monat
41-50 km/h 591,50 Euro 2 2 Monate
51-60 km/h 738,50 Euro 2 3 Monate
über 60 km/h 843,50 Euro 2 3 Monate

Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts mit einem PKW mit Anhänger

Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts
Geschwindigkeitsverstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
bis 10 km/h 58,50 Euro Nein Nein
11-15 km/h 78,50 Euro Nein Nein
16-20 km/h 168,50 Euro 1 Nein
21-25 km/h 178,50 Euro 1 Nein
26-30 km/h 203,50 Euro 2 Nein
31-40 km/h 283,50 Euro 2 1 Monat
41-50 km/h 508,50 Euro 2 1 Monat
51-60 km/h 633,50 Euro 2 2 Monate
über 60 km/h 738,50 Euro 2 3 Monate

Bußgeld Regeln beim Fahren mit Anhänger

Fahrer, die einen Anhänger mit sich führen, müssen neben möglichen Geschwindigkeitsverstößen, mit Sanktionen rechnen, wenn gewisse Anforderungen nicht den Vorschriften entsprechen. Die wichtigsten Regelungen dazu, sind dem folgenden zu entnehmen.

Fahrzeugführung, obwohl die Anhängerkupplung nicht den Vorschriften entspricht:

  • 25 € Bußgeld

Angeordnete oder zugelassene Inbetriebnahme des Fahrzeugs, obwohl die Anhängerkupplung nicht den Vorschriften entsprach:

  • 35 € Bußgeld

Fahrzeugführung trotz mangelhafter Verbindung zwischen Fahrzeugkombinationen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen:

  • 135 € Bußgeld
  • 1 Punkt in Flensburg

Fahrzeugführung trotz mangelhafter Verbindung zwischen Fahrzeugkombinationen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Gefährdung:

  • 165 € Bußgeld
  • 1 Punkt in Flensburg

Fahrzeugführung trotz mangelhafter Verbindung zwischen Fahrzeugkombinationen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Unfall:

  • 200 € Bußgeld
  • 1 Punkt in Flensburg

Anhänger ohne Unterlegkeil geführt:

  • 5 € Bußgeld

Anhänger ohne Zugfahrzeug wurde länger als zwei Wochen geparkt:

  • 20 € Bußgeld

Der Termin zur Sicherheitsprüfung für den Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t wurde versäumt:

  • bis zu 2 Monate: 15 € Bußgeld
  • bis zu 2-4 Monate: 25 € Bußgeld
  • bis zu 4-8 Monate: 60 € Bußgeld
  • mehr als 8 Monate: 75 € Bußgeld

Aktuelle Regelungen des Bußgeldkatalogs zum Fahren auf der Autobahn in Deutschland

Was die Geschwindigkeitsbegrenzung angeht, gelten nach dem aktuellen Bußgeldkatalog die gleichen Regelungen wie auch beim Fahren außerorts. Unabhängig von Abstand und Geschwindigkeit sind im Bußgeldkatalog weitere Verstöße festgelegt, die auf den deutschen Autobahnen Bußgeldern, Punkten und gegebenenfalls Fahrverbot sanktioniert sind.

Rücksichtsloses Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung, Rückwärtsfahren

  • Bußgeld variiert
  • 3 Punkte
  • Entzug der Fahrerlaubnis
  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren möglich

In Ein- oder Ausfahren wird rückwärts oder gegen die Fahrtrichtung gefahren

  • 75-110 € Bußgeld
  • 1 Punkt

Wenden in Ein- oder Ausfahrten

  • 75-110 € Bußgeld
  • 1 Punkt

Wenden auf Seitenstreifen oder Nebenstraßen

  • 120-195 € Bußgeld
  • 1 Punkt

Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn

  • 200-290 € Bußgeld
  • 1 Punkt
  • 1 Monat Fahrverbot

Unzulässiges Halten auf der Autobahn

  • 30-35 € Bußgeld

Unzulässiges Parken auf der Autobahn

  • 70-105 € Bußgeld
  • 1 Punkt

Missbrauch des Seitenstreifens, um schneller voranzukommen

  • 75 € Bußgeld
  • 1 Punkt

Ein- oder Ausfahren an nicht dafür vorgesehenen Stellen

  • 25 € Bußgeld
  • 75 € Bußgeld und 1 Punkt bei Gefährdung anderer
  • 90 € Bußgeld bei Unfallverursachung

Vorfahrt der durchgehenden Fahrbahn beim Einfahren nicht beachtet

  • 75-110 € Bußgeld
  • 1 Punkt

Bußgelder bei Missachtung der Rettungsgasse

Eine weitere Veränderung im aktuellen Bußgeldkatalog betrifft die Bildung und Freihaltung der Rettungsgasse. Die neue StVO-Novelle sieht eine härtere Bestrafung von Verkehrssündern vor, die keine Rettungsgasse bilden und/oder Einsatzfahrzeuge behindern.

Delikt Bußgeld Punkte Fahrverbot
Keine Bildung der Rettungsgasse für die freie Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen, trotz stockenden Verkehrs 200 Euro 2 1 Monat
...mit Behinderung 240 Euro 2 1 Monat
...mit Gefährdung 280 Euro 2 1 Monat
...mit Sachbeschädigung 320 Euro 2 1 Monat
Delikt Bußgeld Punkte Fahrverbot
Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn wurde nicht unmittelbar Platz gemacht 200 Euro 2 1 Monat
...mit Behinderung 280 Euro 2 1 Monat
...mit Sachbeschädigung 320 Euro 2 1 Monat
Delikt Bußgeld Punkte Fahrverbot
Unberechtigte Nutzung einer außerorts, bei stockendem Verkehr gebildeten Rettungsgasse. 240 Euro 2 1 Monat
...mit Behinderung 280 Euro 2 1 Monat
...mit Gefährdung 300 Euro 2 1 Monat
...mit Sachbeschädigung 320 Euro 2 1 Monat

Sanktionen bei Abstandverstößen

Verstöße gegen die Abstandsregelungen sind enorm gefährlich und können schnell zu schweren Unfällen führen. Sowohl, wenn es zu einem plötzlichen Bremsmanöver des Vordermanns kommt, als, auch wenn Drängler, die zu dicht auffahren, für die Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer sorgen.

Was den Abstand angeht, so greift innerorts die Faustformel, dass der Mindestabstand zum Vorausfahrenden etwa drei Fahrzeuglängen betragen sollte. Verlässt man den Ort, so gilt die Richtlinie, dass der Abstand zum nächsten Verkehrsteilnehmer der Hälfte des Tachowerts entsprechen sollte.

Die Sanktion für die Nichteinhaltung des Mindestabstandes hängt davon ab, bei welchem Tempo sich der Verstoß zuträgt. Die Unterschreitung wird je in Form von Zehntel, des halben Tachowerts angegeben.



Abstandsverstoß bei einer Geschwindigkeit …

... von weniger als 80 km/h

  • Bußgeld von 25 €
... über 80 km/h aber unter 100 km/h
  • Bußgelder zwischen 75 € bis 320 €
  • 1 Punkt in Flensburg
... über 100 km/h
  • Bußgelder zwischen 75 € bis 320 €
  • 2 Punkte in Flensburg
  • Mindestens 1 Monat Fahrverbot bei einem geringeren Abstand als 3/10 des halben Tachowerts
... von mehr als 130 km/h
  • Bußgelder zwischen 100 € und 400 €
  • 1 bis 2 Punkte in Flensburg
  • 1 bis 3 Monate Fahrverbot möglich


Mindestabstand Regelungen Bussgeld

Ermittelt werden Abstandsverstöße in aller Regel auf der Autobahn, wo sowohl mobile als auch stationäre Messgeräte positioniert sein können.

Neue Regelungen bei Sicherheitsabstand und Parkverstößen

Für Parken an nicht zulässigen Orten sieht die Straßenverkehrsordnung Bußgelder vor, die sich im Rahmen von 10 e bis 100 € befinden. Bloßes Halten ist prinzipiell überall erlaubt, wo es weder durch Verkehrsrichtlinien noch andere Kennzeichnungen untersagt wird. Als geparkt gilt das Fahrzeug dann, wenn der Fahrer es verlässt oder über die Dauer von 3 Minuten hinweg hält. Eine Liste der Parkverstöße und ihrer entsprechenden Sanktionierung, finden sich im Folgenden.


Unzulässiges Parken an folgenden Orten:
  • weniger als 5 Meter von einer Kreuzung oder Einmündung entfernt
  • vor Grundstückseinfahrten und Ausfahrten
  • vor einem abgesenkten Bordstein
  • außerhalb der gekennzeichneten Parkfläche in verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf einer Vorfahrtsstraße (außerorts)
  • im Parkverbot
  • über Schachtdeckeln
Bußgeld 10 Euro
...mit Behinderung 15 Euro
über 3 Stunden 20 Euro
über 3 Stunden mit Behinderung 30 Euro

Unzulässiges Parken an folgenden Orten:
  • näher als 10 Meter vor einer Ampel, die dadurch verdeckt wird
  • auf der linken Fahrbahnseite/ dem linken Seitenstreifen
Bußgeld 15 Euro
...mit Behinderung 25 Euro
über 1 Stunde 25 Euro
über 1 Stunde mit Behinderung 35 Euro

Unzulässiges Parken an folgenden Orten:
  • weniger als 5 Meter von Fußgänger Überwegen entfernt
  • im Halteverbot oder in Halteverbotszonen
  • in Grenzmarkierungen des Halteverbots
  • im Kreisverkehr
  • an Taxiständen
  • links von Fahrbahnbegrenzungen
  • Näher als 10 Meter von: Andreaskreuz, Stoppschild oder Vorfahrt gewähren Schildern, die dadurch verdeckt werden.
Bußgeld 25 Euro
...mit Behinderung 40 Euro
über 1 Stunde 40 Euro
über 1 Stunde mit Behinderung 50 Euro

Unzulässiges Parken an folgenden Orten:
  • unübersichtliche Straßenstellen
  • im Bereich einer scharfen Kurve
Bußgeld 35 Euro
...mit Behinderung 55 Euro
über 1 Stunde 55 Euro
über 1 Stunde mit Behinderung 55 Euro
Rettungsfahrzeuge werden behindert 100 Euro

Unzulässiges Parken an folgenden Orten:
  • auf einer Verkehrsinsel
  • auf einem Seiten- oder Farradstreifen
  • auf einem Grünstreifen
Bußgeld 55 Euro
...mit Behinderung 70 Euro
...mit Gefährdung 80 Euro
...mit Sachbeschädigung 100 Euro
über 1 Stunde 70 Euro
über 1 Stunde mit Behinderung 80 Euro

Fälschliches Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt
Bußgeld 55 Euro
...mit Behinderung der Einsatzfahrzeuge 100 Euro, 1 Punkt

Parken in zweiter Reihe
Bußgeld 55 Euro
...mit Behinderung 80 Euro 1
mit Gefährdung 90 Euro 1
mit Sachbeschädigung 110 Euro 1
länger als 15 Minuten 85 Euro 1
länger als 15 Minuten, mit Behinderung 90 Euro 1

Parken auf einem Geh- oder Radweg
Bußgeld 55 Euro
mit Behinderung 70 Euro 1
mit Gefährdung 80 Euro 1
mit Sachbeschädigung 110 Euro 1
über 1 Stunde 70 Euro 1
über 1 Stunde, mit Behinderung 80 Euro 1

Vergehen bei erlaubtem Gehweg parken
  • nicht den rechten Gehweg zum Parken genutzt
  • in einer Einbahnstra0ße nicht auf dem Gehweg geparkt

Bußgeld 55 Euro
mit Behinderung 70 Euro 1
mit Gefährdung 80 Euro 1
mit Sachbeschädigung 100 Euro 1
über 1 Stunde 70 Euro 1
über 1 Stunde, mit Behinderung 80 Euro 1

Parken ohne Parkscheibe/Parkschein oder Überschreiten der Parkdauer um:
... bis zu 30 Minuten 20 Euro
... bis zu 1 Stunde 25 Euro
... bis zu 2 Stunden 30 Euro
... bis zu 3 Stunden 35 Euro
... über 3 Stunden 40 Euro

Parken in Verbotszonen
Bußgeld 55 Euro
... mit Behinderung 70 Euro
... über 3 Stunden 70 Euro

Unzulässiges Parken auf...
  • Parkplätzen für Schwerbehinderte
  • Parkplätzen für E-Fahrzeuge
  • Parkplätzen für Carsharing-Fahrzeuge
Bußgeld 55 Euro

Parken auf Bussonderstreifen oder in weniger als 15 Meter Entfernung zu einem Haltestellenschild
Bußgeld 55 Euro
... mit Behinderung 70 Euro
... mit Gefährdung 80 Euro
... mit Sachbeschädigung 100 Euro
... über 3 Stunden 70 Euro
... über 3 Stunden mit Behinderung 80 Euro
... über 3 Stunden mit Gefährdung 80 Euro
... über 3 Stunden mit Sachbeschädigung 100 Euro

Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Bußgeld 70 Euro 1 Punkt
... mit Gefährdung 85 Euro 1 Punkt
... mit Sachbeschädigung 105 Euro 1 Punkt

Bußgeldkatalog während der Probezeit

Die zweijährige Probezeit kann sich durch Ordnungswidrigkeiten des Fahranfängers verlängern. Verstößen gegen die Verkehrsordnung, die mit einer Strafe von weniger als 60 Euro sanktioniert ist, wirken sich nicht auf die Dauer der Probezeit aus. Gemäß Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung werden Verstöße, die eine Verlängerung der Probezeit mit sich bringen, in zwei Kategorien unterschieden. Bei A-Verstößen handelt es sich um schwerwiegende Vergehen, während B-Verstöße weniger gravierend sind.




A-Verstöße
  • 1. A-Verstoß: Probezeitverlängerung und ein Aufbauseminar
  • A-Verstoß in Zusammenhang mit Substanzmissbrauch: besonderes Aufbauseminar
  • 2. A-Verstoß: Verwarnung und Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung
  • 3. A-Verstoß: Entzug der Fahrerlaubnis

B-Verstöße
  • 1. B-Verstoß
  • 2. B-Verstoß: Probezeitverlängerung und Aufbauseminar
  • 3. B-Verstoß: keine Maßnahmen
  • 4. B-Verstoß: Verwarnung und Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung
  • 5. B-Verstoß: keine Maßnahmen
  • 6. B-Verstoß: Entzug der Fahrerlaubnis

Ausreichend Seitenabstand nach dem Bußgeldkatalog 2023

Laut § 5 Abs. 4 StVO hat der Gesetzgeber den dort bekannten “Seitenabstand” genauer definiert. Beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern, E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen müssen Fahrer von Kraftfahrzeugen innerorts einen Mindestabstand von 1,5 Meter und außerorts von 2 Meter halten.


  • Bei einspurigen Fahrzeugen ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten
  • Zu anderen PKWs oder LKWs ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.
  • Zu wartenden Schul- oder Linienbussen beträgt der Mindestabstand 2 Meter.

Bei Missachtung dieser Regeln wird grundsätzlich ein Bußgeld von 30 € fällig. Sind Kinder oder ältere Menschen involviert, fallen die Sanktionen härter aus. Es ist mit einem Bußgeld von 80 € und einem Punkt in Flensburg zu rechnen. Kommen die genannten Personen zu Schaden, steigt die Geldbuße auf 100 € an und ein Punkt wird in das Fahreignungsregister eingetragen.

Regelung des aktuellen Bußgeldkatalogs bezüglich Handy am Steuer

Die Nutzung des Handys während dem Fahren senkt die Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr, wodurch das Unfallrisiko enorm ansteigt. Das Handyverbot am Steuer dient in erster Linie der Verkehrssicherheit und wird entsprechend hart sanktioniert. Wer sein Handy am Steuer benutzt, muss nicht nur mit einer Geldstrafe rechnen, auch Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot sind möglich. Während der Probezeit wird die Nutzung des Handys hinter dem Lenkrad als A-Verstoß gewertet, wodurch sich die Probezeit erhöht und ein Aufbauseminar angeordnet wird.

Delikt Bußgeld Punkte Fahrverbot
Handynutzung am Steuer 128,50 Euro 1 Punkt nein
... mit Gefährdung 178,50 Euro 2 Punkte 1 Monat
... mit Sachbeschädigung 228,50 Euro 2 Punkte 1 Monat

Punkteobergrenze im aktuellen Bußgeldkatalog

Punktetacho

Seit Mai 2014 liegt die Punkteobergrenze bei 8 statt ehemals 18 Punkten. Die Punktestände wurden damals umgerechnet und das Flensburger Punktesystem entsprechend angepasst. Folgende Tabelle zeigt, wie der aktuelle Punktestand ermittelt werden kann und welche Maßnahmen greifen.

Maßnahmestufen

Stand 2023 gibt es 3 Maßnahmestufen, wobei der Begriff Vormerk irreführend ist. Er bedeutet lediglich, dass man mit 1–3 Punkten im Fahreignungsregister, kurz FAER, eingetragen ist. Rechtliche Auswirkungen gibt es hier noch nicht. Dennoch lassen sich bereits im Stadium des Vormerks Punkte abbauen, durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Beachte aber, dass so höchstens ein Punkt in 5 Jahren abgebaut werden kann.

Ermahnung

Es wird eine schriftliche Ermahnung und Information zum Fahreignungs-Bewertungssystem ausgestellt. Durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar kann ein Punkt abgebaut werden.

Verwarnung

Durch eine eindringliche, schriftliche Verwarnung, erfolgt der Hinweis, dass bei weiteren Auffälligkeiten eine Fahrerlaubnisentziehung droht. Außerdem wird die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar empfohlen, allerdings ohne die Möglichkeit, das Punktekonto zu reduzieren.

Entziehung

Bei 8 Punkten oder mehr wird die Fahrerlaubnis entzogen. In einem solchen Fall kann einer Wiedererteilung beantragt werden, die von der Fahrerlaubnisbehörde an verschiedene Bedingungen geknüpft werden kann.

Punktestand in Flensburg online abfragen

Wer sich nun fragt, ob bereits eine der oben genannten Maßnahmen auf ihn wartet oder einfach überprüfen will, ob er auch wirklich noch nicht in Flensburg verzeichnet ist, dürfte sich darüber freuen, dass das BMVI komfortable Wege zur Abfrage ermöglicht. Mit dem neuen Personalausweis ist es möglich, den Antrag auf Auskunft online zu stellen. Man sollte sich jedoch dessen bewusst sein, dass die Auskunft des KBA über den Punktestand auch weiterhin unverbindlich bleibt, da es sein kann, dass ein bereits begangener Verstoß noch zur Eintragung aussteht.

Punktestand in Flensburg online einsehen: Hier klicken!

Kategorien der Verstöße und Tilgungsfristen

Es gibt insgesamt drei Kategorien mit jeweils unterschiedlichen Verjährungsfristen. Für einen Verstoß der ersten Kategorie, Ordnungswidrigkeiten, bekommt man einen Punkt. Ein Punkt dieser Kategorie verfällt nach 2,5 Jahren. Grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und Straftaten werden mit zwei Punkten bestraft. Hier werden in 5 Jahren 2 Punkte abgebaut. Für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis gibt es drei. Die Verjährung für solche Verstöße und den damit verbundenen 3 Punkten dauert 10 Jahre. Ist ein Verstoß verjährt, wird die entsprechende Eintragung, nach der sogenannten Überliegefrist von einem weiteren Jahr, aus dem Register gelöscht.

Fahreignungsseminar

Anstelle des bisherigen Aufbauseminars, welches zum Punkteabbau genutzt, bzw. bei zu hohem Punktekonto angeordnet werden konnte, tritt bereits seit Mai 2014 das Fahreignungsseminar. Nur für die Anwendung im Rahmen der Probezeit bleiben die bisherigen Seminare und Beratungen bestehen. Für einen Erprobungszeitraum von 5 Jahren ist die Teilnahme am Fahreignungsseminar generell freiwillig. Wie bei den Maßnahmestufen beschrieben ist, kann damit ein Punkt in 5 Jahren abgebaut werden, jedoch nur solange man maximal 5 Punkte hat. Darüber wird die Teilnahme empfohlen, bringt aber keine Reduktion der Punkte. Das Seminar besteht aus zwei Teilmaßnahmen und ist folgendermaßen aufgebaut.

Verkehrspädagogische Teilmaßnahme

Sie besteht aus 2 Modulen von je 90 min Dauer und wird inhaltlich individuell auf die Verstöße der Teilnehmer ausgerichtet. Dabei soll das Gefahrenbewusstsein verbessert und Verhaltensalternativen gezeigt werden. Erreicht werden soll dies unter anderem durch Informationen zu Verkehrsregeln und den Risiken bei deren Übertretung. Sie kann sowohl für Gruppen von bis zu 6 Personen als auch für einzelne Teilnehmer stattfinden und wird von speziell geschulten Fahrlehrern geleitet.

Verkehrspädagogische Teilmaßnahme

Hier werden Wege gesucht, das riskante Fahrverhalten zu ändern. Dies geschieht in zwei Einzelsitzungen von je 75 min Dauer, die von entsprechend geschulten Verkehrspsychologen durchgeführt werden. Es findet auch eine Erprobung des Gelernten im Alltag statt und die dabei gemachten Erfahrungen werden besprochen.

Fahren unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln

Fahren unter dem Einfluss von berauschenden Substanzen, stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko für alle Verkehrsteilnehmer dar. Dementsprechend hart werden derartige Delikte sanktioniert. Die Strafen beginnen bei 500 € und können bis zu rund 1500 € steigen. Als Ausnahme gilt der Verstoß gegen das Alkoholverbot in der Probezeit bei geringer Alkoholkonzentration. Allen derartigen Verstößen ist gemein, dass sie zu einem Wachstum des Punktekontos führen.


Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze:
Häufigkeit Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
1. Mal 528,50 € 2 Punkte 1 Monat
2. Mal 1053,50 € 2 Punkte 3 Monate
3. Mal 1578,50 € 2 Punkte 3 Monate

Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss:
  • 3 Punkte in Flensburg
  • Führerscheinentzug, Geld- oder Freiheitsstrafe


Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:
  • 3 Punkte in Flensburg
  • Führerscheinentzug, Geld- oder Freiheitsstrafe


Verstoß gegen das Drogengesetz im Straßenverkehr:
Häufigkeit Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
1. Mal 500 € 2 Punkte 1 Monat
2. Mal 1000 € 2 Punkte 3 Monate
3. Mal 1500 € 2 Punkte 3 Monate

Gefährdung des Verkehrs unter dem Einfluss von Drogen:
  • 3 Punkte in Flensburg
  • Führerscheinentzug, Geld- oder Freiheitsstrafe

Ampelverstöße

Ampeln haben eine tragende Rolle im Straßenverkehr inne. Sie regeln das Verkehrsgeschehen und sorgen für Sicherheit. Rotlichtverstöße gelten als schwerwiegende Ordnungswidrigkeit und werden entsprechend geahndet.



Rote Ampel überfahren
Zusätze Bußgeld Punkte Fahrverbot
118,50 € 1 nein
... mit Gefährdung 228,50 € 2 Punkte 1 Monat
... mit Sachbeschädigung 268,50 € 2 Punkte 1 Monat
... bei länger als 1 sek. rot* 228,50 € 2 Punkte 1 Monat
... bei länger als 1 sek. rot mit Gefährdung* 348,50 € 2 Punkte 1 Monat
... bei länger als 1 sek. rot mit Sachbeschädigung* 388,50 € 2 Punkte 1 Monat
... und vor Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht gehalten 98,50 € 1 Punkt nein
... und bei Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Verkehr gefährdet 128,50 € 1 Punkt -
... und bei Rechtsabbiegen mit Grünpfeil Fußgänger/Fahrradfahrer behindert 128,50 € 1 Punkt -
... und bei Rechtsabbiegen mit Grünpfeil Fußgänger/Fahrradfahrer gefährdet 148,50 € 1 Punkt -

*Abhängig des jeweiligen Tatvorganges sind neben der Geldstrafe auch ein Entzug der Fahrerlaubnis oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren gemäß § 315c StGB möglich.

Rechtswidriges Überholen

Obwohl Überholen für viele zum Alltag gehört, zählt es mit zu den gefährlichsten Verkehrssituationen. Falsches Überholen wird als “Todsünde” im Straßenverkehr deklariert und je nach Tathergang mit harten Sanktionen verbunden. Gemäß dem Bußgeldkatalog werden Bußgelder zwischen 20 und 300 € fällig. Eine entscheidende Rolle spielt auch die Frage, ob sich der Verstoß innerorts oder außerorts zuträgt und ob andere dabei zu Schaden kommen.

Beim Überholen Bußgeld Punkte
... Seitenabstand nicht eingehalten 20 € -
... Geschwindigkeit erhöht 30 € -
... nicht schneller als der Überholte gefahren 80 € -
... nicht schneller als der Überholte gefahren inkl. Sachbeschädigung 120 € 1
...den Verkehr gefährdet 80 € 1
... Verkehrszeichen missachtet 70 € 1
... am Fußgängerübergang 80 € 1
... bei unklarer Verkehrslage 100 € 1
... bei unklarer Verkehrslage und Überholverbot 150 € 1
... bei unklarer Verkehrslage und Überholverbot mit Gefährdung 250 €* 2
... bei unklarer Verkehrslage und Überholverbot mit Sachbeschädigung 300 €* 2

*Zusätzlich wird ein 1-Monatiges Fahrverbot verhängt. Je nach Tatbestand ist ein Entzug der Fahrerlaubnis und eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren gemäß § 315c StGB möglich.


Beim Überholen auf der rechten Spur... Bußgeld Punkte
... innerorts 30 € -
... innerorts mit Sachbeschädigung 35 € -
... außerorts 100 € 1
... außerorts mit Gefährdung 120 € 1
...außerorts, mit Sachbeschädigung 145 € 1

Regelungen des aktuellen Bußgeldkatalogs bezüglich Überziehung der HU/AU und Kennzeichenverstöße

Die Hauptuntersuchung, umgangssprachlich auch TÜV genannt, ist erforderlich, um das Fahrzeug auf die Straße zu bringen. In einer Werkstatt wird das Fahrzeug auf Verkehrssicherheit und Umwelttauglichkeit geprüft. Etwa alle zwei Jahre wird die Hauptuntersuchung fällig. Wer ohne gültige TÜV-Plakette fährt, muss mit einem Bußgeld zwischen 15 und 75 Euro sowie einem möglichen Punkt rechnen.

HU/AU überzogen um... Bußgeld Punkte
2-4 Monate 15 € -
4-8 Monate 25 € -
mehr als 8 Monate 60 € 1


Wer mit nicht den Vorschriften entsprechenden Autokennzeichen fährt, diese unkenntlich macht oder verdeckt, verstößt gegen die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung und muss mit einem Bußgeld rechnen, welches aber vergleichsweise niedrig ausfällt.

Fall 1: Die Autokennzeichen sind schlecht lesbar
Wenn die Kennzeichen kaum bis gar nicht lesbar sind oder die Prüfmarke verdeckt oder stark verschmutzt ist, wird ein Bußgeld von 5 € fällig.

Fall 2: Die Kennzeichen sind nicht vorschriftsgemäß
Befinden sich die Kennzeichen nicht in ordnungsgemäßem Zustand, wird ein Bußgeld von 10 € fällig.

Weitere Kennzeichenverstöße
Verstoß Bußgeld
fehlendes Kennzeichen 60 €
Kennzeichen überklebt 65 €
Kein zulässiges Kennzeichen an zulassungsfreiem Anhänger 60 €
Fahren ohne vorgeschriebenes Kennzeichen auf öffentlicher Straße 40 €
Kennzeichenbeleuchtung entspricht nicht den Vorschriften 10 €

Unterlassene Hilfeleistung, Fahrerflucht, Nötigung, illegale Autorennen

Bei diesen Vergehen handelt es sich um Straftaten nach dem Strafgesetzbuch. Dementsprechend hart werden sie auch gehandhabt. Bußgelder und im Zweifel auch die Länge des Fahrverbots werden abhängig von der jeweiligen Situation entschieden. Außerdem können diese rechtswidrigen Vergehen auch Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren zur Folge haben.

Delikt Bußgeld Fahrverbot Punkte
Unterlassene Hilfeleistung entscheidet Gericht 6 Monate 3
Fahrerflucht entscheidet Gericht individuell 3
Nötigung entscheidet Gericht 1-3 Monate 3
Illegale Autorennen entscheidet Gericht individuell 3

Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten

Ziel des Fahreignungs-Bewertungssystems ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dementsprechend werden auch Verstöße, die sich nicht direkt auf die Verkehrssicherheit auswirken, mit Bußgeldern bestraft. Mit den Änderungen zum 09. November 2021 wurden einige weiter angehoben.

Delikt Bußgeld Punkte
Verbotenes Fahren in Umweltzonen 100 € -
Verstoß gegen Winterreifenpflicht 60 € 1
Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht entsprechend gekennzeichnet 60 € 1
Falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schnee (außerorts) 60 € 1
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei einem Kind 60 € 1
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei mehreren Kindern 70 € 1
Schaffung von Verkehrshindernissen 5-60 € 1
Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt 70 € 1
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich 60 € 1
Gefährdung anderer beim Wenden, Abbiegen oder Zurücksetzen 80 € 1
Zuwiderhandlung gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote 15 € -
Fahren ohne Zulassung 70 € 1
Verstoß gegen die Kurvenlaufeigenschaften 60 € 1
Schwerer Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast 60 € 1
Verstoß gegen die erforderliche Bereifung 60-120 € 1
Fahren ohne Begleitung (BF17) 70 € 1

Verjährung

Allgemein bezeichnet Verjährung den Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches nach Ablauf eines gesetzlich definierten Zeitraums. Zusammenhängend mit dem Bußgeldkatalog ist der behördliche Anspruch nach einem Bußgeld gemeint. Nach der sogenannten Verjährungsfrist erlischt die Durchsetzbarkeit.

Interessant zu wissen: Wer nach Zahlung des Bußgelds erfährt, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt war, kann sein Geld nicht zurückfordern, da der Zahlungsanspruch nach wie vor aktiv ist.

In der Regel beträgt die Verjährungsfrist bei Bußgeldbescheiden 3 Monate. In § 26 Abs.3 des Straßenverkehrsgesetzes ist dies festgehalten. Sollte die Verjährung aber unterbrochen werden, kann sich der Zeitraum verlängern. Zu beachten ist, dass ein verjährter Bescheid nicht einfach ignoriert werden darf. Wird kein Einspruch eingelegt, so gelten die Sanktionen als rechtskräftig.

Unterbrechungen der Verjährung
Durch die Unterbrechung der Verjährung kann sich die Verjährungsfrist erhöhen. Dies kann mehrfach geschehen, nach der doppelten Zeit, der gesetzlich festgelegten Verjährung tritt sie allerdings endgültig ein. Heißt: Eine Ordnungswidrigkeit ist nach maximal 6 Monaten verjährt. Die absolute Verjährungsfrist ist nach zwei Jahren erreicht. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise ein Gerichtsverfahren involviert ist, das Zeit beansprucht.

Unterbrechung der Verjährung durch einen Anhörungsbogen
Nachdem eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, erhält der Adressat im Normalfall einen Anhörungsbogen, in dem er sich zum Tatbestand äußern kann. Dieser kann, muss aber nicht ausgefüllt werden, da niemand dazu verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Die Zustellung des Anhörungsbogens gilt als Unterbrechung der Verjährung. Nach Erhalt fängt die Frist von 3 Monaten von vorne an.

Bei einem Zeugenfragebogen tritt keine Unterbrechung der Verjährungsfrist ein. Diese Regelung stellt eine Ausnahme dar. Ein Zeugenfragebogen wird an den Halter des Fahrzeuges geschickt, wenn geklärt wurde, dass er während der Tat nicht der Fahrer war.

Bußgeldbescheid
Nach § 65 des Ordnungswidrigkeitengesetzes wird eine Ordnungswidrigkeit durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Wird dieser innerhalb von 3 Monaten nach der Tat zugestellt, muss der Empfänger die Geldbuße zahlen, sofern er nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegt.
Bußgeldbescheide werden mit einer Zustellungsurkunde versendet, müssen aber nicht persönlich entgegengenommen werden.

Abgesehen von Erhalt eines Anhörungsbogens wird die Verjährung unterbrochen, wenn:

  • der Betroffene zu einer Vernehmung beordert wird,
  • es zu einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens kommt,
  • die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird,
  • das Amtsgericht die Ermittlungsakte erhält,
  • es zur Ansetzung einer Hauptversammlung kommt.

Diese Unterbrechungen führen allerdings nicht zwingend zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist. Durch eine Akteneinsicht lässt sich das überprüfen.

Sonderfall: Alkohol hinter dem Steuer
Ordnungswidrigkeiten werden als geringere Verstöße gegen das Gesetz eingestuft, weshalb die Verjährungsfrist kürzer ausfällt. Eine Fahrt unter Einfluss von Alkohol- oder Drogen wird nicht als bloße Ordnungswidrigkeit deklariert, sondern als Straftat, die mehr Unrechtsgehalt enthält.

Bei Straftaten beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

Bußgelder in den unterschiedlichen Bundesländern

Egal ob Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen, in allen 16 Bundesländern gilt ein einheitlicher Bußgeldkatalog. In diesem sind die bundesweiten Regelungen bezüglich Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr festgehalten.


Auch wenn in allen Bundesländern nach dem gleichen Bußgeldkatalog gehandelt wird, gibt es Unterscheidungen in der jeweils zuständigen Bußgeldstelle. Im Regelfall ist die zentrale Bußgeldstelle als oberste, fachliche Landesbehörde für die Bußgeldbearbeitung zuständig. Doch nicht alle Bundesländer haben das Bußgeldverfahren zentralisiert. In solchen Fällen ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Täter zum Zeitpunkt des Bußgeldverfahrens ansässig war. Teilweise können dabei auch viele kleinere Behörden zuständig sein.

Bußgeldstellen nach Bundesländern

Bußgeldstelle Baden-Württemberg

Zentrale Bußgeldstelle: Karlsruhe

Regionale Bußgeldstellen: Aalen, Alb-Donau Kreis, Baden-Baden, Balingen, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg im Breisgau, Freudenstadt, Friedrichshafen, Göppingen, Stadt Heidelberg, Heilbronn, Hohenlohekreis, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Offenburg, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Rastatt, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, Schwarzwald-Baar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Überlingen, Ulm, Villingen-Schwenningen, Waiblingen, Waldshut-Tiengen, Zollernalbkreis

Bußgeldstelle Bayern

Zentrale Bußgeldstelle: Viechtach

Bußgeldstelle Berlin

Zentrale Bußgeldstelle: Berlin

Bußgeldstelle Brandenburg

Zentrale Bußgeldstelle: Gransee

Bußgeldstelle Bremen

Zentrale Bußgeldstelle: Bremen, Bremerhaven

Bußgeldstelle Hamburg

Zentrale Bußgeldstelle: Hamburg

Bußgeldstelle Hessen

Zentrale Bußgeldstelle: Kassel

Bußgeldstelle Mecklenburg-Vorpommern

Regionale Bußgeldstellen: Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Nordwestmecklenburg, Rostock (Landkreis), Rostock (Stadt), Schwerin, Vorpommern-Greifswald, Vorpommern-Rügen

Bußgeldstelle Niedersachsen

Regionale Bußgeldstellen: Ammerland, Aurich, Braunschweig, Celle, Cloppenburg, Cuxhaven, Delmenhorst, Diepholz, Emden, Emsland, Friesland, Gifhorn, Goslar, Göttingen, Grafschaft Bentheim, Hameln-Pyrmont, Hannover, Harburg, Heidekreis, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Leer, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg, Northeim, Oldenburg, Osnabrück, Osterholz, Osterode am Harz, Peine, Rotenburg, Salzgitter

Bußgeldstelle Nordrhein-Westfalen

Regionale Bußgeldstellen: Aachen, Arnsberg, Bonn, Borken, Bottrop, Coesfeld, Duisburg, Düren, Düsseldorf, Essen, Euskirchen, Gelsenkirchen, Heinsberg, Köln, Krefeld, Leverkusen, Lippe, Mettmann, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Münster, Oberbergischer Kreis, Oberhausen, Recklinghausen, Remscheid, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Solingen, Steinfurt, Viersen, Warendorf, Wuppertal

Bußgeldstelle Rheinland-Pfalz

Zentrale Bußgeldstelle: Speyer

Bußgeldstelle Saarland

Zentrale Bußgeldstelle: St. Ingbert

Bußgeldstelle Sachsen

Zentrale Bußgeldstelle: Chemnitz
Regionale Bußgeldstellen: Bautzen, Borna, Chemnitz, Dresden, Erzgebirgskreis, Freiberg, Görlitz,Leipzig, Meißen, Mittelsachsen, Nordsachsen, Pirna, Plauen, Sächsische Schweiz-Ostergebirge, Torgau, Vogtlandkreis, Zwickau

Bußgeldstelle Sachsen-Anhalt

Zentrale Bußgeldstelle: Magdeburg

Bußgeldstelle Schleswig-Holstein

Regionale Bußgeldstellen: Dithmarschen, Flensburg, Herzogtum, Lauenburg, Kiel, Lübeck, Neumünster, Nordfriesland, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Segeberg, Steinburg, Stormarn

Bußgeldstelle Thüringen

Zentrale Bußgeldstelle: Artern

Regionale Bußgeldstellen: Altenburger Land, Eichsfeld, Gotha, Greiz, Hildburghausen, Ilm-Kreis, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt, Schmalkalden-Meiningen, Sömmerda, Sonneberg, Unstrut-Hainich-Kreis, Wartburgkreis, Weimarer Land