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Scheinwerfer lackieren – ist das zulässig?

21. Juni 2022
Tuning-Lexikon: Scheinwerfer lackieren - was ist erlaubt und was n

In der heutigen Zeit gilt das Auto für viele Menschen als eine Art Statussymbol. Insbesondere in der Tuning-Szene werden immer wieder Veränderungen an dem eigentlichen Fahrzeug vorgenommen. Zu den klassischen Zielen gehören in der Regel die Reifen samt Felgen sowie das Fahrwerk. Zudem werden immer häufiger Veränderungen an der Karosserie vorgenommen. Doch wie verhält es sich bei dem Fahrzeug-Tuning mit den Scheinwerfern? Ein Austausch der klassischen Scheinwerfer durch LED- oder Xenon-Scheinwerfer wird gerne vorgenommen. Aber darf die bestehende Leuchtvorrichtung auch einfach umlackiert werden? Dies und vieles mehr erklären wir hier.

Die Veränderung der Scheinwerfer

Die Scheinwerfer geben einem Auto eine ganz besondere Optik. Um diese Optik noch weiter zu optimieren, werden gerne Veränderungen vorgenommen. Doch leider ist das oftmals gar nicht zulässig. Speziell, wenn die Leuchtvorrichtung in ihrer Bauart verändert wird, entfällt die gültige Bauartgenehmigung. Das gilt etwa bei dem Auftragen von Klarlack. Die Farbe des Lackes ist dabei irrelevant. Ob schwarze Scheinwerfer oder rote, die Bauartgenehmigung wird im Moment des Lackierens ungültig.

Um jedoch eine gültige Bauartgenehmigung zu erhalten, kann der TÜV aufgesucht werden. Dieser kann die Gültigkeit wieder in Kraft setzen. Die Chancen stehen jedoch in den meisten Fällen schlecht. Tuning-Fans müssten in diesem Fall nachweisen können, dass das Lackieren zu einer Verbesserung der Funktionen beigetragen hat. Wichtig ist auch, dass diese Veränderung auf keinen Fall eine Verschlechterung mit sich gebracht hat. Viele Enthusiasten des Fahrzeug-Tunings werden sich wahrscheinlich nun fragen, welche Leuchtfarben denn zulässig sind. Die Antwort darauf ist einfach und wird von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kurz StVZO, vorgegeben. Diese besagt, dass die Leuchtfarben vorn weiß, an den Seiten gelb und hinten rot sein müssen.

Nur diese Farben sind erlaubt und somit zulässig. Schwarze Scheinwerfer oder sonstige farbige Lacke sind in keinem Fall zulässig. Es gibt jedoch einen Hoffnungsschimmer, und zwar handelt es sich bei diesem um die Rückfahrscheinwerfer. Für sie gibt es keine fest vorgeschriebene Leuchtfarbe.

Wer jedoch gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verstößt und die Scheinwerfer eigenmächtig in der Wunschfarbe lackiert, geht ein hohes Risiko ein. Neben der ungültigen Bauartgenehmigung, kann ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg die Folge sein. Des Weiteren sollte im Rahmen des Fahrzeug-Tunings ein Blick in den Leistungsumfang der Kfz-Versicherung geworfen werden. Kam es aufgrund unzulässiger Leuchtmittel zu einem Verkehrsunfall, kann die Kfz-Versicherung möglicherweise die Schadensregulierung verweigern. Dabei ist es erst einmal zweitrangig, wie das Fahrzeug versichert wurde.

Bevor also nun Veränderungen oder Optimierungen an dem eigenen Auto vorgenommen werden, sollte eine Durchsicht der Versicherungsunterlagen erfolgen. Auf der Suche nach einer neuen Kfz-Versicherung kann die Kfz-Versicherung von Friday lohnenswert sein. Fahrzeughalter können ihre Versicherung schnell und unkompliziert wechseln und das Fahrzeug online bei Friday versichern. Zudem müssen nur die Kilometer gezahlt werden, die auch tatsächlich zurückgelegt werden. Herkömmliche Kfz-Versicherer berechnen für die voraussichtliche jährliche Kilometerlaufleistung einen Festbetrag, welcher entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich zu zahlen ist. Bei dem digitalen Kfz-Versicherer Friday wird nur die Kilometerlaufleistung gezahlt, die auch tatsächlich zurückgelegt wurde.

© depositphotos.com, scanrail (Bild 2)
© depositphotos.com, scanrail

Gibt es Bauteile des Scheinwerfers, die lackiert werden dürfen?

Veränderungen an den Scheinwerfern sind nicht zulässig, sofern sie gegen die geltende Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verstoßen. Das gilt auch bei der Abdeckung, also den Streuscheiben. Hierbei handelt es sich um Bauteile, welche mit dem Scheinwerfer fest verbunden sind. Bei ganz alten Autos kann es sein, dass diese Abdeckungen noch aus Glas bestehen. Doch bereits seit Jahren werden die Streuscheiben nur noch aus Kunststoff gefertigt. Das Material Kunststoff hat jedoch einen großen Nachteil, denn es verschleißt schneller als andere Materialien. Insbesondere Umwelteinflüsse, Steinschläge, Streusalz oder Staub tragen dazu bei, dass die Abdeckungen des Scheinwerfers mit der Zeit zerkratzen und somit immer matter werden. Stark beschädigte Abdeckungen können im schlimmsten Falle sogar die Lichtstreuung negativ beeinflussen. Dies führt wiederum zu Problemen bei der nächsten Hauptuntersuchung.

Da neue Scheinwerfer aber mit hohen Kosten verbunden sind, ist es logisch, dass viele Menschen versuchen, diese zu reparieren. Doch eine Reparatur, welche nicht von einem Fachmann durchgeführt wird, kann zu einem Entzug der Bauartgenehmigung führen. Es ist immer ratsam, vorab einen Blick in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu werfen, bevor auf eigene Faust Veränderungen oder Optimierungen an den Beleuchtungsvorrichtungen vorgenommen werden. Wichtig ist auch zu wissen, dass mit einer ungültigen Bauartgenehmigung gleichzeitig auch die Betriebserlaubnis für das ganze Fahrzeug erlischt.

Infolgedessen darf das Fahrzeug unter keinen Umständen mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Bei Veränderungen der Scheinwerfer kann nur der TÜV eine gültige Bauartgenehmigung und infolgedessen die Betriebserlaubnis ausstellen.

Im Hinblick auf Lackschäden am Auto und die Beleuchtungsvorrichtung des Fahrzeuges gibt es aber auch Bauteile, die problemlos lackiert werden dürfen. Hierzu zählen unter anderem die Scheinwerferblenden. Die Scheinwerferblenden dürfen lackiert werden, sofern die Funktionsfähigkeit der Scheinwerfer dadurch nicht negativ beeinträchtigt wird. Um zweifelsfrei auf der sicheren Seite zu sein, kann ein Besuch in der Autowerkstatt oder bei dem Lackierer des Vertrauens aber nicht schaden. Dort erhält man alle wichtigen Informationen und Hilfestellungen rundum das Lackieren der Scheinwerferblenden. Es kann zudem nicht schaden, die Blenden direkt von einem Fachmann lackieren zu lassen.

Fahrzeughalter gehen in diesem Fall ein geringeres Risiko ein, dass die Bauartgenehmigung erlischt. Zudem sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass Scheinwerferblenden über ein Teilegutachten oder eine ABE verfügen müssen. Erst dann dürfen sie legal verbaut werden. Bei der ABE handelt es sich um die allgemeine Betriebserlaubnis.

Diese gibt vor, welche Veränderungen an einem Fahrzeug vorgenommen werden dürfen. Gesetzlich schafft jedoch, wie bereits erwähnt, die StVZO, also die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die Grundlage für bauliche Veränderungen. Ein Teilegutachten wird hingegen immer dann erforderlich sein, wenn Veränderungen am Fahrzeug dazu geführt haben, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist. Mit einem Teilegutachten kann diese Erlaubnis jedoch wieder zurückerlangt werden. Das Teilegutachten darf nicht mit dem Materialgutachten verwechselt werden. Letzteres betrifft lediglich die Materialien, aus denen bestimmte Bauteile gefertigt wurden und wie diese sich im Gesamtkomplex verhalten.

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