Aktueller Bußgeldkatalog 2023
Am 09. November 2021 trat das letzte Update des Bußgeldkatalogs in Kraft. Seitdem gelten neue Regelungen und Bußgelder bei Verkehrsverstößen und Ordnungswidrigkeiten innerhalb und außerhalb von Ortschaften.
Der neue, aktuelle Bußgeldkatalog basiert auf dem Fahreignungs-Bewertungssystem, welches laut dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bereits seit 2014 für eine einfache, gerechte und transparente Regelung bei Verstößen im Straßenverkehr sorgen soll.
Nachdem der Bußgeldkatalog von 28. April 2020, aufgrund eines Formulierungsfehlers als verfassungswidrig galt, haben Länder und Bundesverkehrsministerium eine Lösung gefunden und einen überarbeiteten, aktuellen Bußgeldkatalog veröffentlicht, der seit dem 09. November 2021 das Maß der Dinge ist.
Die relevantesten, für das Jahr 2023 aktuellen Bußgelder haben wir im Folgenden übersichtlich zusammengefasst. Sie können aus den jeweiligen Tabellen abgelesen werden.
Geschwindigkeitsüberschreitungen
Egal ob im Ort oder außerhalb, Geschwindigkeitsüberschreitungen sind die häufigsten Ordnungswidrigkeiten im deutschen Straßenverkehr. Verstöße gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung erhöhen das Unfallrisiko und bringen, je nach Vergehen, Bußgelder, Punkte oder sogar Fahrverbote mit sich.
Aktuelle Bußgeldregelung für Blitzer
Geblitzt werden kann man theoretisch schon ab 1 km/h zu viel auf dem Tacho. Je nach Blitzer und Geschwindigkeit wird eine Toleranz abgezogen. Diese liegt bei 3 km/h oder 3–5 % der gefahrenen Geschwindigkeit. Wer in der Probezeit mit mehr als 21 km/h von einem Blitzer abgelichtet wird, hat einen A-Verstoß begangen, hier kommen spezielle Probezeit-Maßnahmen zum Tragen.
Fahrer außerhalb der Probezeit müssen ab 21 km/h zu viel mit einem Punkt in Flensburg und bei mehr als 30 km/h innerorts beziehungsweise 40 km/h außerorts, mit einem Fahrverbot rechnen.
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts mit dem PKW
Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts | ||||
---|---|---|---|---|
Geschwindigkeitsverstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |
bis 10 km/h | 58,50 Euro | Nein | Nein | |
11-15 km/h | 78,50 Euro | Nein | Nein | |
16-20 km/h | 98,50 Euro | Nein | Nein | |
21-25 km/h | 143,50 Euro | 1 | Nein | |
26-30 km/h | 208,50 Euro | 1 | (1 Monat*) | |
31-40 km/h | 288,50 Euro | 2 | 1 Monat | |
41-50 km/h | 428,50 Euro | 2 | 1 Monat | |
51-60 km/h | 591,50 Euro | 2 | 2 Monate | |
61-70 km/h | 783,50 Euro | 2 | 3 Monate | |
über 70 km/h | 843,50 Euro | 2 | 3 Monate |
* Das Fahrverbot greift, wenn es innerhalb eines Jahres zweimal zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 26 km/h kommt.
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts mit dem PKW
Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts | ||||
---|---|---|---|---|
Geschwindigkeitsverstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |
bis 10 km/h | 48,50 Euro | Nein | Nein | |
11-15 km/h | 68,50 Euro | Nein | Nein | |
16-20 km/h | 88,50 Euro | Nein | Nein | |
21-25 km/h | 128,50 Euro | 1 | Nein | |
26-30 km/h | 178,50 Euro | 1 | (1 Monat)* | |
31-40 km/h | 228,50 Euro | 2 | (1 Monat)* | |
41-50 km/h | 348,50 Euro | 2 | 1 Monat | |
51-60 km/h | 508,50 Euro | 2 | 1 Monat | |
61-70 km/h | 633,50 Euro | 2 | 2 Monate | |
über 70 km/h | 738,50 Euro | 2 | 3 Monate |
* Das Fahrverbot greift, wenn es innerhalb eines Jahres zweimal zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 26 km/h kommt.
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts mit einem PKW mit Anhänger
Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts | ||||
---|---|---|---|---|
Geschwindigkeitsverstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |
bis 10 km/h | 68,50 Euro | Nein | Nein | |
11-15 km/h | 88,50 Euro | Nein | Nein | |
16-20 km/h | 188,50 Euro | 1 | Nein | |
21-25 km/h | 203,50 Euro | 1 | Nein | |
26-30 km/h | 263,50 Euro | 2 | 1 Monat | |
31-40 km/h | 368,50 Euro | 2 | 1 Monat | |
41-50 km/h | 591,50 Euro | 2 | 2 Monate | |
51-60 km/h | 738,50 Euro | 2 | 3 Monate | |
über 60 km/h | 843,50 Euro | 2 | 3 Monate |
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts mit einem PKW mit Anhänger
Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts | ||||
---|---|---|---|---|
Geschwindigkeitsverstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |
bis 10 km/h | 58,50 Euro | Nein | Nein | |
11-15 km/h | 78,50 Euro | Nein | Nein | |
16-20 km/h | 168,50 Euro | 1 | Nein | |
21-25 km/h | 178,50 Euro | 1 | Nein | |
26-30 km/h | 203,50 Euro | 2 | Nein | |
31-40 km/h | 283,50 Euro | 2 | 1 Monat | |
41-50 km/h | 508,50 Euro | 2 | 1 Monat | |
51-60 km/h | 633,50 Euro | 2 | 2 Monate | |
über 60 km/h | 738,50 Euro | 2 | 3 Monate |
Bußgeld Regeln beim Fahren mit Anhänger
Fahrer, die einen Anhänger mit sich führen, müssen neben möglichen Geschwindigkeitsverstößen, mit Sanktionen rechnen, wenn gewisse Anforderungen nicht den Vorschriften entsprechen. Die wichtigsten Regelungen dazu, sind dem folgenden zu entnehmen.
Fahrzeugführung, obwohl die Anhängerkupplung nicht den Vorschriften entspricht:
- 25 € Bußgeld
Angeordnete oder zugelassene Inbetriebnahme des Fahrzeugs, obwohl die Anhängerkupplung nicht den Vorschriften entsprach:
- 35 € Bußgeld
Fahrzeugführung trotz mangelhafter Verbindung zwischen Fahrzeugkombinationen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen:
- 135 € Bußgeld
- 1 Punkt in Flensburg
Fahrzeugführung trotz mangelhafter Verbindung zwischen Fahrzeugkombinationen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Gefährdung:
- 165 € Bußgeld
- 1 Punkt in Flensburg
Fahrzeugführung trotz mangelhafter Verbindung zwischen Fahrzeugkombinationen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Unfall:
- 200 € Bußgeld
- 1 Punkt in Flensburg
Anhänger ohne Unterlegkeil geführt:
- 5 € Bußgeld
Anhänger ohne Zugfahrzeug wurde länger als zwei Wochen geparkt:
- 20 € Bußgeld
Der Termin zur Sicherheitsprüfung für den Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t wurde versäumt:
- bis zu 2 Monate: 15 € Bußgeld
- bis zu 2-4 Monate: 25 € Bußgeld
- bis zu 4-8 Monate: 60 € Bußgeld
- mehr als 8 Monate: 75 € Bußgeld
Aktuelle Regelungen des Bußgeldkatalogs zum Fahren auf der Autobahn in Deutschland
Was die Geschwindigkeitsbegrenzung angeht, gelten nach dem aktuellen Bußgeldkatalog die gleichen Regelungen wie auch beim Fahren außerorts. Unabhängig von Abstand und Geschwindigkeit sind im Bußgeldkatalog weitere Verstöße festgelegt, die auf den deutschen Autobahnen Bußgeldern, Punkten und gegebenenfalls Fahrverbot sanktioniert sind.
Rücksichtsloses Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung, Rückwärtsfahren
- Bußgeld variiert
- 3 Punkte
- Entzug der Fahrerlaubnis
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren möglich
In Ein- oder Ausfahren wird rückwärts oder gegen die Fahrtrichtung gefahren
- 75-110 € Bußgeld
- 1 Punkt
Wenden in Ein- oder Ausfahrten
- 75-110 € Bußgeld
- 1 Punkt
Wenden auf Seitenstreifen oder Nebenstraßen
- 120-195 € Bußgeld
- 1 Punkt
Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn
- 200-290 € Bußgeld
- 1 Punkt
- 1 Monat Fahrverbot
Unzulässiges Halten auf der Autobahn
- 30-35 € Bußgeld
Unzulässiges Parken auf der Autobahn
- 70-105 € Bußgeld
- 1 Punkt
Missbrauch des Seitenstreifens, um schneller voranzukommen
- 75 € Bußgeld
- 1 Punkt
Ein- oder Ausfahren an nicht dafür vorgesehenen Stellen
- 25 € Bußgeld
- 75 € Bußgeld und 1 Punkt bei Gefährdung anderer
- 90 € Bußgeld bei Unfallverursachung
Vorfahrt der durchgehenden Fahrbahn beim Einfahren nicht beachtet
- 75-110 € Bußgeld
- 1 Punkt
Bußgelder bei Missachtung der Rettungsgasse
Eine weitere Veränderung im aktuellen Bußgeldkatalog betrifft die Bildung und Freihaltung der Rettungsgasse. Die neue StVO-Novelle sieht eine härtere Bestrafung von Verkehrssündern vor, die keine Rettungsgasse bilden und/oder Einsatzfahrzeuge behindern.
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Keine Bildung der Rettungsgasse für die freie Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen, trotz stockenden Verkehrs | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
...mit Behinderung | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
...mit Gefährdung | 280 Euro | 2 | 1 Monat |
...mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn wurde nicht unmittelbar Platz gemacht | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
...mit Behinderung | 280 Euro | 2 | 1 Monat |
...mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Unberechtigte Nutzung einer außerorts, bei stockendem Verkehr gebildeten Rettungsgasse. | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
...mit Behinderung | 280 Euro | 2 | 1 Monat |
...mit Gefährdung | 300 Euro | 2 | 1 Monat |
...mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
Sanktionen bei Abstandverstößen
Verstöße gegen die Abstandsregelungen sind enorm gefährlich und können schnell zu schweren Unfällen führen. Sowohl, wenn es zu einem plötzlichen Bremsmanöver des Vordermanns kommt, als, auch wenn Drängler, die zu dicht auffahren, für die Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer sorgen.
Was den Abstand angeht, so greift innerorts die Faustformel, dass der Mindestabstand zum Vorausfahrenden etwa drei Fahrzeuglängen betragen sollte. Verlässt man den Ort, so gilt die Richtlinie, dass der Abstand zum nächsten Verkehrsteilnehmer der Hälfte des Tachowerts entsprechen sollte.
Die Sanktion für die Nichteinhaltung des Mindestabstandes hängt davon ab, bei welchem Tempo sich der Verstoß zuträgt. Die Unterschreitung wird je in Form von Zehntel, des halben Tachowerts angegeben.
Abstandsverstoß bei einer Geschwindigkeit …
... von weniger als 80 km/h
- Bußgeld von 25 €
- Bußgelder zwischen 75 € bis 320 €
- 1 Punkt in Flensburg
- Bußgelder zwischen 75 € bis 320 €
- 2 Punkte in Flensburg
- Mindestens 1 Monat Fahrverbot bei einem geringeren Abstand als 3/10 des halben Tachowerts
- Bußgelder zwischen 100 € und 400 €
- 1 bis 2 Punkte in Flensburg
- 1 bis 3 Monate Fahrverbot möglich
Ermittelt werden Abstandsverstöße in aller Regel auf der Autobahn, wo sowohl mobile als auch stationäre Messgeräte positioniert sein können.
Neue Regelungen bei Sicherheitsabstand und Parkverstößen
Für Parken an nicht zulässigen Orten sieht die Straßenverkehrsordnung Bußgelder vor, die sich im Rahmen von 10 e bis 100 € befinden. Bloßes Halten ist prinzipiell überall erlaubt, wo es weder durch Verkehrsrichtlinien noch andere Kennzeichnungen untersagt wird. Als geparkt gilt das Fahrzeug dann, wenn der Fahrer es verlässt oder über die Dauer von 3 Minuten hinweg hält. Eine Liste der Parkverstöße und ihrer entsprechenden Sanktionierung, finden sich im Folgenden.
Unzulässiges Parken an folgenden Orten:
- weniger als 5 Meter von einer Kreuzung oder Einmündung entfernt
- vor Grundstückseinfahrten und Ausfahrten
- vor einem abgesenkten Bordstein
- außerhalb der gekennzeichneten Parkfläche in verkehrsberuhigten Bereichen
- auf einer Vorfahrtsstraße (außerorts)
- im Parkverbot
- über Schachtdeckeln
Bußgeld | 10 Euro |
...mit Behinderung | 15 Euro |
über 3 Stunden | 20 Euro |
über 3 Stunden mit Behinderung | 30 Euro |
Unzulässiges Parken an folgenden Orten:
- näher als 10 Meter vor einer Ampel, die dadurch verdeckt wird
- auf der linken Fahrbahnseite/ dem linken Seitenstreifen
Bußgeld | 15 Euro |
...mit Behinderung | 25 Euro |
über 1 Stunde | 25 Euro |
über 1 Stunde mit Behinderung | 35 Euro |
Unzulässiges Parken an folgenden Orten:
- weniger als 5 Meter von Fußgänger Überwegen entfernt
- im Halteverbot oder in Halteverbotszonen
- in Grenzmarkierungen des Halteverbots
- im Kreisverkehr
- an Taxiständen
- links von Fahrbahnbegrenzungen
- Näher als 10 Meter von: Andreaskreuz, Stoppschild oder Vorfahrt gewähren Schildern, die dadurch verdeckt werden.
Bußgeld | 25 Euro |
...mit Behinderung | 40 Euro |
über 1 Stunde | 40 Euro |
über 1 Stunde mit Behinderung | 50 Euro |
Unzulässiges Parken an folgenden Orten:
- unübersichtliche Straßenstellen
- im Bereich einer scharfen Kurve
Bußgeld | 35 Euro |
...mit Behinderung | 55 Euro |
über 1 Stunde | 55 Euro |
über 1 Stunde mit Behinderung | 55 Euro |
Rettungsfahrzeuge werden behindert | 100 Euro |
Unzulässiges Parken an folgenden Orten:
- auf einer Verkehrsinsel
- auf einem Seiten- oder Farradstreifen
- auf einem Grünstreifen
Bußgeld | 55 Euro |
...mit Behinderung | 70 Euro |
...mit Gefährdung | 80 Euro |
...mit Sachbeschädigung | 100 Euro |
über 1 Stunde | 70 Euro |
über 1 Stunde mit Behinderung | 80 Euro |
Fälschliches Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt
Bußgeld | 55 Euro |
...mit Behinderung der Einsatzfahrzeuge | 100 Euro, 1 Punkt |
Parken in zweiter Reihe
Bußgeld | 55 Euro | |
...mit Behinderung | 80 Euro | 1 |
mit Gefährdung | 90 Euro | 1 |
mit Sachbeschädigung | 110 Euro | 1 |
länger als 15 Minuten | 85 Euro | 1 |
länger als 15 Minuten, mit Behinderung | 90 Euro | 1 |
Parken auf einem Geh- oder Radweg
Bußgeld | 55 Euro | |
mit Behinderung | 70 Euro | 1 |
mit Gefährdung | 80 Euro | 1 |
mit Sachbeschädigung | 110 Euro | 1 |
über 1 Stunde | 70 Euro | 1 |
über 1 Stunde, mit Behinderung | 80 Euro | 1 |
Vergehen bei erlaubtem Gehweg parken
- nicht den rechten Gehweg zum Parken genutzt
- in einer Einbahnstra0ße nicht auf dem Gehweg geparkt
Bußgeld | 55 Euro | |
mit Behinderung | 70 Euro | 1 |
mit Gefährdung | 80 Euro | 1 |
mit Sachbeschädigung | 100 Euro | 1 |
über 1 Stunde | 70 Euro | 1 |
über 1 Stunde, mit Behinderung | 80 Euro | 1 |
Parken ohne Parkscheibe/Parkschein oder Überschreiten der Parkdauer um:
... bis zu 30 Minuten | 20 Euro |
... bis zu 1 Stunde | 25 Euro |
... bis zu 2 Stunden | 30 Euro |
... bis zu 3 Stunden | 35 Euro |
... über 3 Stunden | 40 Euro |
Parken in Verbotszonen
Bußgeld | 55 Euro |
... mit Behinderung | 70 Euro |
... über 3 Stunden | 70 Euro |
Unzulässiges Parken auf...
- Parkplätzen für Schwerbehinderte
- Parkplätzen für E-Fahrzeuge
- Parkplätzen für Carsharing-Fahrzeuge
Bußgeld | 55 Euro |
Parken auf Bussonderstreifen oder in weniger als 15 Meter Entfernung zu einem Haltestellenschild
Bußgeld | 55 Euro |
... mit Behinderung | 70 Euro |
... mit Gefährdung | 80 Euro |
... mit Sachbeschädigung | 100 Euro |
... über 3 Stunden | 70 Euro |
... über 3 Stunden mit Behinderung | 80 Euro |
... über 3 Stunden mit Gefährdung | 80 Euro |
... über 3 Stunden mit Sachbeschädigung | 100 Euro |
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Bußgeld | 70 Euro | 1 Punkt |
... mit Gefährdung | 85 Euro | 1 Punkt |
... mit Sachbeschädigung | 105 Euro | 1 Punkt |
Bußgeldkatalog während der Probezeit
Die zweijährige Probezeit kann sich durch Ordnungswidrigkeiten des Fahranfängers verlängern. Verstößen gegen die Verkehrsordnung, die mit einer Strafe von weniger als 60 Euro sanktioniert ist, wirken sich nicht auf die Dauer der Probezeit aus. Gemäß Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung werden Verstöße, die eine Verlängerung der Probezeit mit sich bringen, in zwei Kategorien unterschieden. Bei A-Verstößen handelt es sich um schwerwiegende Vergehen, während B-Verstöße weniger gravierend sind.
A-Verstöße
- 1. A-Verstoß: Probezeitverlängerung und ein Aufbauseminar
- A-Verstoß in Zusammenhang mit Substanzmissbrauch: besonderes Aufbauseminar
- 2. A-Verstoß: Verwarnung und Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung
- 3. A-Verstoß: Entzug der Fahrerlaubnis
B-Verstöße
- 1. B-Verstoß
- 2. B-Verstoß: Probezeitverlängerung und Aufbauseminar
- 3. B-Verstoß: keine Maßnahmen
- 4. B-Verstoß: Verwarnung und Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung
- 5. B-Verstoß: keine Maßnahmen
- 6. B-Verstoß: Entzug der Fahrerlaubnis
Ausreichend Seitenabstand nach dem Bußgeldkatalog 2023
Laut § 5 Abs. 4 StVO hat der Gesetzgeber den dort bekannten “Seitenabstand” genauer definiert. Beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern, E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen müssen Fahrer von Kraftfahrzeugen innerorts einen Mindestabstand von 1,5 Meter und außerorts von 2 Meter halten.
- Bei einspurigen Fahrzeugen ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten
- Zu anderen PKWs oder LKWs ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.
- Zu wartenden Schul- oder Linienbussen beträgt der Mindestabstand 2 Meter.
Bei Missachtung dieser Regeln wird grundsätzlich ein Bußgeld von 30 € fällig. Sind Kinder oder ältere Menschen involviert, fallen die Sanktionen härter aus. Es ist mit einem Bußgeld von 80 € und einem Punkt in Flensburg zu rechnen. Kommen die genannten Personen zu Schaden, steigt die Geldbuße auf 100 € an und ein Punkt wird in das Fahreignungsregister eingetragen.
Regelung des aktuellen Bußgeldkatalogs bezüglich Handy am Steuer
Die Nutzung des Handys während dem Fahren senkt die Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr, wodurch das Unfallrisiko enorm ansteigt. Das Handyverbot am Steuer dient in erster Linie der Verkehrssicherheit und wird entsprechend hart sanktioniert. Wer sein Handy am Steuer benutzt, muss nicht nur mit einer Geldstrafe rechnen, auch Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot sind möglich. Während der Probezeit wird die Nutzung des Handys hinter dem Lenkrad als A-Verstoß gewertet, wodurch sich die Probezeit erhöht und ein Aufbauseminar angeordnet wird.
Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Handynutzung am Steuer | 128,50 Euro | 1 Punkt | nein |
... mit Gefährdung | 178,50 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
... mit Sachbeschädigung | 228,50 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
Punkteobergrenze im aktuellen Bußgeldkatalog
Seit Mai 2014 liegt die Punkteobergrenze bei 8 statt ehemals 18 Punkten. Die Punktestände wurden damals umgerechnet und das Flensburger Punktesystem entsprechend angepasst. Folgende Tabelle zeigt, wie der aktuelle Punktestand ermittelt werden kann und welche Maßnahmen greifen.
Maßnahmestufen
Stand 2023 gibt es 3 Maßnahmestufen, wobei der Begriff Vormerk irreführend ist. Er bedeutet lediglich, dass man mit 1–3 Punkten im Fahreignungsregister, kurz FAER, eingetragen ist. Rechtliche Auswirkungen gibt es hier noch nicht. Dennoch lassen sich bereits im Stadium des Vormerks Punkte abbauen, durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Beachte aber, dass so höchstens ein Punkt in 5 Jahren abgebaut werden kann.
Ermahnung
Es wird eine schriftliche Ermahnung und Information zum Fahreignungs-Bewertungssystem ausgestellt. Durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar kann ein Punkt abgebaut werden.
Verwarnung
Durch eine eindringliche, schriftliche Verwarnung, erfolgt der Hinweis, dass bei weiteren Auffälligkeiten eine Fahrerlaubnisentziehung droht. Außerdem wird die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar empfohlen, allerdings ohne die Möglichkeit, das Punktekonto zu reduzieren.
Entziehung
Bei 8 Punkten oder mehr wird die Fahrerlaubnis entzogen. In einem solchen Fall kann einer Wiedererteilung beantragt werden, die von der Fahrerlaubnisbehörde an verschiedene Bedingungen geknüpft werden kann.
Punktestand in Flensburg online abfragen
Wer sich nun fragt, ob bereits eine der oben genannten Maßnahmen auf ihn wartet oder einfach überprüfen will, ob er auch wirklich noch nicht in Flensburg verzeichnet ist, dürfte sich darüber freuen, dass das BMVI komfortable Wege zur Abfrage ermöglicht. Mit dem neuen Personalausweis ist es möglich, den Antrag auf Auskunft online zu stellen. Man sollte sich jedoch dessen bewusst sein, dass die Auskunft des KBA über den Punktestand auch weiterhin unverbindlich bleibt, da es sein kann, dass ein bereits begangener Verstoß noch zur Eintragung aussteht.
Punktestand in Flensburg online einsehen: Hier klicken!
Kategorien der Verstöße und Tilgungsfristen
Es gibt insgesamt drei Kategorien mit jeweils unterschiedlichen Verjährungsfristen. Für einen Verstoß der ersten Kategorie, Ordnungswidrigkeiten, bekommt man einen Punkt. Ein Punkt dieser Kategorie verfällt nach 2,5 Jahren. Grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und Straftaten werden mit zwei Punkten bestraft. Hier werden in 5 Jahren 2 Punkte abgebaut. Für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis gibt es drei. Die Verjährung für solche Verstöße und den damit verbundenen 3 Punkten dauert 10 Jahre. Ist ein Verstoß verjährt, wird die entsprechende Eintragung, nach der sogenannten Überliegefrist von einem weiteren Jahr, aus dem Register gelöscht.
Fahreignungsseminar
Anstelle des bisherigen Aufbauseminars, welches zum Punkteabbau genutzt, bzw. bei zu hohem Punktekonto angeordnet werden konnte, tritt bereits seit Mai 2014 das Fahreignungsseminar. Nur für die Anwendung im Rahmen der Probezeit bleiben die bisherigen Seminare und Beratungen bestehen. Für einen Erprobungszeitraum von 5 Jahren ist die Teilnahme am Fahreignungsseminar generell freiwillig. Wie bei den Maßnahmestufen beschrieben ist, kann damit ein Punkt in 5 Jahren abgebaut werden, jedoch nur solange man maximal 5 Punkte hat. Darüber wird die Teilnahme empfohlen, bringt aber keine Reduktion der Punkte. Das Seminar besteht aus zwei Teilmaßnahmen und ist folgendermaßen aufgebaut.
Verkehrspädagogische Teilmaßnahme
Sie besteht aus 2 Modulen von je 90 min Dauer und wird inhaltlich individuell auf die Verstöße der Teilnehmer ausgerichtet. Dabei soll das Gefahrenbewusstsein verbessert und Verhaltensalternativen gezeigt werden. Erreicht werden soll dies unter anderem durch Informationen zu Verkehrsregeln und den Risiken bei deren Übertretung. Sie kann sowohl für Gruppen von bis zu 6 Personen als auch für einzelne Teilnehmer stattfinden und wird von speziell geschulten Fahrlehrern geleitet.
Verkehrspädagogische Teilmaßnahme
Hier werden Wege gesucht, das riskante Fahrverhalten zu ändern. Dies geschieht in zwei Einzelsitzungen von je 75 min Dauer, die von entsprechend geschulten Verkehrspsychologen durchgeführt werden. Es findet auch eine Erprobung des Gelernten im Alltag statt und die dabei gemachten Erfahrungen werden besprochen.
Fahren unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln
Fahren unter dem Einfluss von berauschenden Substanzen, stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko für alle Verkehrsteilnehmer dar. Dementsprechend hart werden derartige Delikte sanktioniert. Die Strafen beginnen bei 500 € und können bis zu rund 1500 € steigen. Als Ausnahme gilt der Verstoß gegen das Alkoholverbot in der Probezeit bei geringer Alkoholkonzentration. Allen derartigen Verstößen ist gemein, dass sie zu einem Wachstum des Punktekontos führen.
Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze:
Häufigkeit Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
1. Mal | 528,50 € | 2 Punkte | 1 Monat |
2. Mal | 1053,50 € | 2 Punkte | 3 Monate |
3. Mal | 1578,50 € | 2 Punkte | 3 Monate |
Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss:
- 3 Punkte in Flensburg
- Führerscheinentzug, Geld- oder Freiheitsstrafe
Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:
- 3 Punkte in Flensburg
- Führerscheinentzug, Geld- oder Freiheitsstrafe
Verstoß gegen das Drogengesetz im Straßenverkehr:
Häufigkeit Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
1. Mal | 500 € | 2 Punkte | 1 Monat |
2. Mal | 1000 € | 2 Punkte | 3 Monate |
3. Mal | 1500 € | 2 Punkte | 3 Monate |
Gefährdung des Verkehrs unter dem Einfluss von Drogen:
- 3 Punkte in Flensburg
- Führerscheinentzug, Geld- oder Freiheitsstrafe
Ampelverstöße
Ampeln haben eine tragende Rolle im Straßenverkehr inne. Sie regeln das Verkehrsgeschehen und sorgen für Sicherheit. Rotlichtverstöße gelten als schwerwiegende Ordnungswidrigkeit und werden entsprechend geahndet.
Rote Ampel überfahren
Zusätze | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
118,50 € | 1 | nein | |
... mit Gefährdung | 228,50 € | 2 Punkte | 1 Monat |
... mit Sachbeschädigung | 268,50 € | 2 Punkte | 1 Monat |
... bei länger als 1 sek. rot* | 228,50 € | 2 Punkte | 1 Monat |
... bei länger als 1 sek. rot mit Gefährdung* | 348,50 € | 2 Punkte | 1 Monat |
... bei länger als 1 sek. rot mit Sachbeschädigung* | 388,50 € | 2 Punkte | 1 Monat |
... und vor Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht gehalten | 98,50 € | 1 Punkt | nein |
... und bei Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Verkehr gefährdet | 128,50 € | 1 Punkt | - |
... und bei Rechtsabbiegen mit Grünpfeil Fußgänger/Fahrradfahrer behindert | 128,50 € | 1 Punkt | - |
... und bei Rechtsabbiegen mit Grünpfeil Fußgänger/Fahrradfahrer gefährdet | 148,50 € | 1 Punkt | - |
*Abhängig des jeweiligen Tatvorganges sind neben der Geldstrafe auch ein Entzug der Fahrerlaubnis oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren gemäß § 315c StGB möglich.
Rechtswidriges Überholen
Obwohl Überholen für viele zum Alltag gehört, zählt es mit zu den gefährlichsten Verkehrssituationen. Falsches Überholen wird als “Todsünde” im Straßenverkehr deklariert und je nach Tathergang mit harten Sanktionen verbunden. Gemäß dem Bußgeldkatalog werden Bußgelder zwischen 20 und 300 € fällig. Eine entscheidende Rolle spielt auch die Frage, ob sich der Verstoß innerorts oder außerorts zuträgt und ob andere dabei zu Schaden kommen.
Beim Überholen | Bußgeld | Punkte |
... Seitenabstand nicht eingehalten | 20 € | - |
... Geschwindigkeit erhöht | 30 € | - |
... nicht schneller als der Überholte gefahren | 80 € | - |
... nicht schneller als der Überholte gefahren inkl. Sachbeschädigung | 120 € | 1 |
...den Verkehr gefährdet | 80 € | 1 |
... Verkehrszeichen missachtet | 70 € | 1 |
... am Fußgängerübergang | 80 € | 1 |
... bei unklarer Verkehrslage | 100 € | 1 |
... bei unklarer Verkehrslage und Überholverbot | 150 € | 1 |
... bei unklarer Verkehrslage und Überholverbot mit Gefährdung | 250 €* | 2 |
... bei unklarer Verkehrslage und Überholverbot mit Sachbeschädigung | 300 €* | 2 |
*Zusätzlich wird ein 1-Monatiges Fahrverbot verhängt. Je nach Tatbestand ist ein Entzug der Fahrerlaubnis und eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren gemäß § 315c StGB möglich.
Beim Überholen auf der rechten Spur... | Bußgeld | Punkte |
... innerorts | 30 € | - |
... innerorts mit Sachbeschädigung | 35 € | - |
... außerorts | 100 € | 1 |
... außerorts mit Gefährdung | 120 € | 1 |
...außerorts, mit Sachbeschädigung | 145 € | 1 |
Regelungen des aktuellen Bußgeldkatalogs bezüglich Überziehung der HU/AU und Kennzeichenverstöße
Die Hauptuntersuchung, umgangssprachlich auch TÜV genannt, ist erforderlich, um das Fahrzeug auf die Straße zu bringen. In einer Werkstatt wird das Fahrzeug auf Verkehrssicherheit und Umwelttauglichkeit geprüft. Etwa alle zwei Jahre wird die Hauptuntersuchung fällig. Wer ohne gültige TÜV-Plakette fährt, muss mit einem Bußgeld zwischen 15 und 75 Euro sowie einem möglichen Punkt rechnen.
HU/AU überzogen um... | Bußgeld | Punkte |
2-4 Monate | 15 € | - |
4-8 Monate | 25 € | - |
mehr als 8 Monate | 60 € | 1 |
Wer mit nicht den Vorschriften entsprechenden Autokennzeichen fährt, diese unkenntlich macht oder verdeckt, verstößt gegen die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung und muss mit einem Bußgeld rechnen, welches aber vergleichsweise niedrig ausfällt.
Fall 1: Die Autokennzeichen sind schlecht lesbar
Wenn die Kennzeichen kaum bis gar nicht lesbar sind oder die Prüfmarke verdeckt oder stark verschmutzt ist, wird ein Bußgeld von 5 € fällig.
Fall 2: Die Kennzeichen sind nicht vorschriftsgemäß
Befinden sich die Kennzeichen nicht in ordnungsgemäßem Zustand, wird ein Bußgeld von 10 € fällig.
Verstoß | Bußgeld |
fehlendes Kennzeichen | 60 € |
Kennzeichen überklebt | 65 € |
Kein zulässiges Kennzeichen an zulassungsfreiem Anhänger | 60 € |
Fahren ohne vorgeschriebenes Kennzeichen auf öffentlicher Straße | 40 € |
Kennzeichenbeleuchtung entspricht nicht den Vorschriften | 10 € |
Unterlassene Hilfeleistung, Fahrerflucht, Nötigung, illegale Autorennen
Bei diesen Vergehen handelt es sich um Straftaten nach dem Strafgesetzbuch. Dementsprechend hart werden sie auch gehandhabt. Bußgelder und im Zweifel auch die Länge des Fahrverbots werden abhängig von der jeweiligen Situation entschieden. Außerdem können diese rechtswidrigen Vergehen auch Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren zur Folge haben.
Delikt | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte |
Unterlassene Hilfeleistung | entscheidet Gericht | 6 Monate | 3 |
Fahrerflucht | entscheidet Gericht | individuell | 3 |
Nötigung | entscheidet Gericht | 1-3 Monate | 3 |
Illegale Autorennen | entscheidet Gericht | individuell | 3 |
Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten
Ziel des Fahreignungs-Bewertungssystems ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dementsprechend werden auch Verstöße, die sich nicht direkt auf die Verkehrssicherheit auswirken, mit Bußgeldern bestraft. Mit den Änderungen zum 09. November 2021 wurden einige weiter angehoben.
Delikt | Bußgeld | Punkte |
Verbotenes Fahren in Umweltzonen | 100 € | - |
Verstoß gegen Winterreifenpflicht | 60 € | 1 |
Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht entsprechend gekennzeichnet | 60 € | 1 |
Falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schnee (außerorts) | 60 € | 1 |
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei einem Kind | 60 € | 1 |
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei mehreren Kindern | 70 € | 1 |
Schaffung von Verkehrshindernissen | 5-60 € | 1 |
Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt | 70 € | 1 |
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich | 60 € | 1 |
Gefährdung anderer beim Wenden, Abbiegen oder Zurücksetzen | 80 € | 1 |
Zuwiderhandlung gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote | 15 € | - |
Fahren ohne Zulassung | 70 € | 1 |
Verstoß gegen die Kurvenlaufeigenschaften | 60 € | 1 |
Schwerer Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast | 60 € | 1 |
Verstoß gegen die erforderliche Bereifung | 60-120 € | 1 |
Fahren ohne Begleitung (BF17) | 70 € | 1 |
Verjährung
Allgemein bezeichnet Verjährung den Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches nach Ablauf eines gesetzlich definierten Zeitraums. Zusammenhängend mit dem Bußgeldkatalog ist der behördliche Anspruch nach einem Bußgeld gemeint. Nach der sogenannten Verjährungsfrist erlischt die Durchsetzbarkeit.
Interessant zu wissen: Wer nach Zahlung des Bußgelds erfährt, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt war, kann sein Geld nicht zurückfordern, da der Zahlungsanspruch nach wie vor aktiv ist.
In der Regel beträgt die Verjährungsfrist bei Bußgeldbescheiden 3 Monate. In § 26 Abs.3 des Straßenverkehrsgesetzes ist dies festgehalten. Sollte die Verjährung aber unterbrochen werden, kann sich der Zeitraum verlängern. Zu beachten ist, dass ein verjährter Bescheid nicht einfach ignoriert werden darf. Wird kein Einspruch eingelegt, so gelten die Sanktionen als rechtskräftig.
Unterbrechungen der Verjährung
Durch die Unterbrechung der Verjährung kann sich die Verjährungsfrist erhöhen. Dies kann mehrfach geschehen, nach der doppelten Zeit, der gesetzlich festgelegten Verjährung tritt sie allerdings endgültig ein. Heißt: Eine Ordnungswidrigkeit ist nach maximal 6 Monaten verjährt. Die absolute Verjährungsfrist ist nach zwei Jahren erreicht. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise ein Gerichtsverfahren involviert ist, das Zeit beansprucht.
Unterbrechung der Verjährung durch einen Anhörungsbogen
Nachdem eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, erhält der Adressat im Normalfall einen Anhörungsbogen, in dem er sich zum Tatbestand äußern kann. Dieser kann, muss aber nicht ausgefüllt werden, da niemand dazu verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Die Zustellung des Anhörungsbogens gilt als Unterbrechung der Verjährung. Nach Erhalt fängt die Frist von 3 Monaten von vorne an.
Bei einem Zeugenfragebogen tritt keine Unterbrechung der Verjährungsfrist ein. Diese Regelung stellt eine Ausnahme dar. Ein Zeugenfragebogen wird an den Halter des Fahrzeuges geschickt, wenn geklärt wurde, dass er während der Tat nicht der Fahrer war.
Bußgeldbescheid
Nach § 65 des Ordnungswidrigkeitengesetzes wird eine Ordnungswidrigkeit durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Wird dieser innerhalb von 3 Monaten nach der Tat zugestellt, muss der Empfänger die Geldbuße zahlen, sofern er nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegt.
Bußgeldbescheide werden mit einer Zustellungsurkunde versendet, müssen aber nicht persönlich entgegengenommen werden.
Abgesehen von Erhalt eines Anhörungsbogens wird die Verjährung unterbrochen, wenn:
- der Betroffene zu einer Vernehmung beordert wird,
- es zu einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens kommt,
- die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird,
- das Amtsgericht die Ermittlungsakte erhält,
- es zur Ansetzung einer Hauptversammlung kommt.
Diese Unterbrechungen führen allerdings nicht zwingend zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist. Durch eine Akteneinsicht lässt sich das überprüfen.
Sonderfall: Alkohol hinter dem Steuer
Ordnungswidrigkeiten werden als geringere Verstöße gegen das Gesetz eingestuft, weshalb die Verjährungsfrist kürzer ausfällt. Eine Fahrt unter Einfluss von Alkohol- oder Drogen wird nicht als bloße Ordnungswidrigkeit deklariert, sondern als Straftat, die mehr Unrechtsgehalt enthält.
Bei Straftaten beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Bußgelder in den unterschiedlichen Bundesländern
Egal ob Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen, in allen 16 Bundesländern gilt ein einheitlicher Bußgeldkatalog. In diesem sind die bundesweiten Regelungen bezüglich Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr festgehalten.
Auch wenn in allen Bundesländern nach dem gleichen Bußgeldkatalog gehandelt wird, gibt es Unterscheidungen in der jeweils zuständigen Bußgeldstelle. Im Regelfall ist die zentrale Bußgeldstelle als oberste, fachliche Landesbehörde für die Bußgeldbearbeitung zuständig. Doch nicht alle Bundesländer haben das Bußgeldverfahren zentralisiert. In solchen Fällen ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Täter zum Zeitpunkt des Bußgeldverfahrens ansässig war. Teilweise können dabei auch viele kleinere Behörden zuständig sein.
Bußgeldstellen nach Bundesländern
Bußgeldstelle Baden-Württemberg
Zentrale Bußgeldstelle: KarlsruheRegionale Bußgeldstellen: Aalen, Alb-Donau Kreis, Baden-Baden, Balingen, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg im Breisgau, Freudenstadt, Friedrichshafen, Göppingen, Stadt Heidelberg, Heilbronn, Hohenlohekreis, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Offenburg, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Rastatt, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, Schwarzwald-Baar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Überlingen, Ulm, Villingen-Schwenningen, Waiblingen, Waldshut-Tiengen, Zollernalbkreis
Bußgeldstelle Bayern
Zentrale Bußgeldstelle: ViechtachBußgeldstelle Berlin
Zentrale Bußgeldstelle: BerlinBußgeldstelle Brandenburg
Zentrale Bußgeldstelle: GranseeBußgeldstelle Bremen
Zentrale Bußgeldstelle: Bremen, BremerhavenBußgeldstelle Hamburg
Zentrale Bußgeldstelle: HamburgBußgeldstelle Hessen
Zentrale Bußgeldstelle: KasselBußgeldstelle Mecklenburg-Vorpommern
Regionale Bußgeldstellen: Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Nordwestmecklenburg, Rostock (Landkreis), Rostock (Stadt), Schwerin, Vorpommern-Greifswald, Vorpommern-RügenBußgeldstelle Niedersachsen
Regionale Bußgeldstellen: Ammerland, Aurich, Braunschweig, Celle, Cloppenburg, Cuxhaven, Delmenhorst, Diepholz, Emden, Emsland, Friesland, Gifhorn, Goslar, Göttingen, Grafschaft Bentheim, Hameln-Pyrmont, Hannover, Harburg, Heidekreis, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Leer, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg, Northeim, Oldenburg, Osnabrück, Osterholz, Osterode am Harz, Peine, Rotenburg, SalzgitterBußgeldstelle Nordrhein-Westfalen
Regionale Bußgeldstellen: Aachen, Arnsberg, Bonn, Borken, Bottrop, Coesfeld, Duisburg, Düren, Düsseldorf, Essen, Euskirchen, Gelsenkirchen, Heinsberg, Köln, Krefeld, Leverkusen, Lippe, Mettmann, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Münster, Oberbergischer Kreis, Oberhausen, Recklinghausen, Remscheid, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Solingen, Steinfurt, Viersen, Warendorf, WuppertalBußgeldstelle Rheinland-Pfalz
Zentrale Bußgeldstelle: SpeyerBußgeldstelle Saarland
Zentrale Bußgeldstelle: St. IngbertBußgeldstelle Sachsen
Zentrale Bußgeldstelle: ChemnitzRegionale Bußgeldstellen: Bautzen, Borna, Chemnitz, Dresden, Erzgebirgskreis, Freiberg, Görlitz,Leipzig, Meißen, Mittelsachsen, Nordsachsen, Pirna, Plauen, Sächsische Schweiz-Ostergebirge, Torgau, Vogtlandkreis, Zwickau
Bußgeldstelle Sachsen-Anhalt
Zentrale Bußgeldstelle: MagdeburgBußgeldstelle Schleswig-Holstein
Regionale Bußgeldstellen: Dithmarschen, Flensburg, Herzogtum, Lauenburg, Kiel, Lübeck, Neumünster, Nordfriesland, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Segeberg, Steinburg, StormarnBußgeldstelle Thüringen
Zentrale Bußgeldstelle: ArternRegionale Bußgeldstellen: Altenburger Land, Eichsfeld, Gotha, Greiz, Hildburghausen, Ilm-Kreis, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt, Schmalkalden-Meiningen, Sömmerda, Sonneberg, Unstrut-Hainich-Kreis, Wartburgkreis, Weimarer Land