Der neue Bußgeldkatalog ab April 2020
Seit dem 28. April 2020 gelten neue Regelungen und Bußgelder bei Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb und außerhalb von Ortschaften. Der aktuelle Bußgeldkatalog basiert auf dem Fahreignungs-Bewertungssystem, welches laut dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bereits seit 2014 für eine einfache, gerechte und transparente Regelung sorgen soll.
Der neue Bußgeldkatalog wurde am 28. April 2020 eingeführt und ist ab diesem Zeitpunkt gültig. Aktuelle Bußgelder für PKW, PKW mit Anhänger und LKW haben wir im Folgenden übersichtlich zusammengefasst und können aus den jeweiligen Tabellen abgelesen werden.
Nach der StVO-Novelle gelten ab dem 28. April folgende Änderungen im Bußgeldkatalog:
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts mit dem PKW
Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts | ||||
---|---|---|---|---|
Geschwindigkeitsverstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |
bis 10 km/h | 30 Euro | Nein | Nein | |
11-15 km/h | 50 Euro | Nein | Nein | |
16-20 km/h | 70 Euro | Nein | Nein | |
21-25 km/h | 80 Euro | 1 | 1 Monat | |
26-30 km/h | 100 Euro | 1 | 1 Monat | |
31-40 km/h | 160 Euro | 2 | 1 Monat | |
41-50 km/h | 200 Euro | 2 | 1 Monat | |
51-60 km/h | 280 Euro | 2 | 2 Monate | |
61-70 km/h | 480 Euro | 2 | 3 Monate | |
über 70 km/h | 680 Euro | 2 | 3 Monate |
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts mit dem PKW
Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts | ||||
---|---|---|---|---|
Geschwindigkeitsverstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |
bis 10 km/h | 20 Euro | Nein | Nein | |
11-15 km/h | 40 Euro | Nein | Nein | |
16-20 km/h | 60 Euro | Nein | Nein | |
21-25 km/h | 70 Euro | 1 | Nein | |
26-30 km/h | 80 Euro | 1 | 1 Monat | |
31-40 km/h | 120 Euro | 1 | 1 Monat | |
41-50 km/h | 160 Euro | 2 | 1 Monat | |
51-60 km/h | 240 Euro | 2 | 1 Monat | |
61-70 km/h | 440 Euro | 2 | 2 Monate | |
über 70 km/h | 600 Euro | 2 | 3 Monate |
Bußgelder bei Missachtung der Rettungsgasse
Eine weitere wichtige Neuerung im neuen Bußgeldkatalog 2020 betrifft die Regelungen zur Bildung und Freihaltung der Rettungsgasse. Die neue StVO-Novelle sieht härtere Bußgelder und Maßnahmen gegen Verkehrssünder vor, die keine Rettungsgasse bilden.
Folgende Bußgelder werden bei Nichteinhaltung der Rettungsgasse erhoben:
- 200 Euro Bußgeld
- 1 Monat Fahrverbot
- 2 Punkte in Flensburg
Wer die Rettungsgasse ordnungswidrig befährt und beispielsweise den Rettungs- und Einsatzfahrzeugen folgt, wird wie folgt bestraft:
- Mindestens 240 Euro Bußgeld
- 1 Monat Fahrverbot
- 2 Punkte in Flensburg
Neue Regelungen bei Sicherheitsabstand und Parkverstößen
Seit der neuen StVO-Novelle sind seit dem 28. April 2020 folgende Bußgelder beschlossen worden:
- Halten in zweiter Reihe: 55 Euro Bußgeld, bei Behinderung 70 Euro Bußgeld
- Parken in zweiter Reihe mit Behinderung: 80 Euro Bußgeld und 1 Punkt
- Parken auf dem Gehweg und in Fußgängerzonen: 55 Euro Bußgeld
Ausreichend Seitenabstand: Neue Maßnahmen im Bußgeldkatalog 2020
Im neuen Bußgeldkatalog 2020 sind auch neue Maßnahmen zur Regelung des notwendigen Sicherheitsabstandes zu anderen Verkehrsteilnehmern vorgesehen.
Laut § 5 Abs. 4 StVO hat der Gesetzgeber den dort benannten „Seitenabstand“ genauer definiert. Beim Überholen von Fußgänger, Radfahrern sowie E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen müssen Fahrer von Kraftfahrzeugen nun innerorts einen Mindestabstand von 1,5 Metern und außerorts einen Mindestabstand von 2 Metern halten.
Punkteobergrenze im Bußgeldkatalog
Seit Mai 2014 liegt die Punkteobergrenze bei 8 statt ehemals 18 Punkten. Die Punktestände wurden damals umgerechnet und das Flensburger Punktesystem entsprechend angepasst. Folgende Tabelle zeigt, wie der aktuelle Punktestand ermittelt werden kann und welche Maßnahmen greifen.
Stand seit 2014 | Maßnahme |
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1 | Vormerkung |
2 | |
3 | |
4 | Ermahnung |
5 | |
6 | Verwarnung |
7 | |
8 | Entziehung |
Maßnahmestufen
Im aktuellen System gibt es 3 Maßnahmestufen, wobei eine Vormerkung noch nicht als solche betrachtet wird, sondern nur bedeutet, dass man mit 1-3 Punkten im FAER (Fahreignungsregister) eingetragen ist. Es gibt also noch keine weiteren rechtlichen Auswirkungen. Trotzdem besteht bereits hier die Möglichkeit einen Punkt abzubauen, indem man freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnimmt. Zu beachten ist, dass so höchstens ein Punkt in 5 Jahren abgebaut werden kann. Im Folgenden sind die jeweiligen Stufen kurz erklärt.
Ermahnung: | Wie der Name schon sagt, erhält man eine schriftliche Ermahnung und Informationen zum Fahreignungs-Bewertungssystem. Auch hier ist der Abbau von einem Punkt bei freiwilligem Besuch eines Fahreignungsseminars möglich. |
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Verwarnung: | Man wird eindringlich, schriftlich verwarnt und darauf hingewiesen, dass bei weiteren Auffälligkeiten eine Fahrerlaubnisentziehung droht. Außerdem wird der Besuch des Fahreignungsseminars empfohlen. In dieser stufe allerdings ohne die Möglichkeit das Punktekonto zu verkleinern. |
Entziehung: | Hat man acht Punkte oder mehr auf dem Konto, wird die Fahrerlaubnis eingezogen. Am Ablauf des Antrags auf Neuerteilungändert sich nichts. |
Punktestand in Flensburg online abfragen
Wer sich nun fragt, ob bereits eine der oben genannten Maßnahmen auf ihn wartet oder einfach überprüfen will, ob er auch wirklich noch nicht in Flensburg verzeichnet ist, dürfte sich darüber freuen, dass das BMVI komfortable Wege zur Abfrage ermöglicht. Mit dem neuen Personalausweis ist es möglich, den Antrag auf Auskunft online zu stellen. Man sollte sich jedoch dessen bewusst sein, dass die Auskunft des KBA über den Punktestand auch weiterhin unverbindlich bleibt, da es sein kann, dass ein bereits begangener Verstoß noch zur Eintragung aussteht.
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Kategorien der Verstöße und Tilgungsfristen
Es gibt insgesamt drei Kategorien mit jeweils unterschiedlichen Verjährungsfristen. Für einen Verstoß der ersten Kategorie, Ordnungswidrigkeiten, bekommt man einen Punkt. Ein Punkt dieser Kategorie verfällt nach 2,5 Jahren. Grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und Straftaten werden mit zwei Punkten bestraft. Hier werden in 5 Jahren 2 Punkte abgebaut. Für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis gibt es drei. Die Verjährung für solche Verstöße und den damit verbundenen 3 Punkten dauert 10 Jahre. Ist ein Verstoß verjährt, wird die entsprechende Eintragung, nach der sogenannten Überliegefrist von einem weiteren Jahr, aus dem Register gelöscht.
Fahreignungsseminar
Anstelle des bisherigen Aufbauseminars, welches zum Punkteabbau genutzt, bzw. bei zu hohem Punktekonto angeordnet werden konnte, tritt bereits seit Mai 2014 das Fahreignungsseminar. Nur für die Anwendung im Rahmen der Probezeit bleiben die bisherigen Seminare und Beratungen bestehen. Für einen Erprobungszeitraum von 5 Jahren ist die Teilnahme am Fahreignungsseminar generell freiwillig. Wie bei den Maßnahmestufen beschrieben ist, kann damit ein Punkt in 5 Jahren abgebaut werden, jedoch nur solange man maximal 5 Punkte hat. Darüber wird die Teilnahme empfohlen, bringt aber keine Reduktion der Punkte. Das Seminar besteht aus zwei Teilmaßnahmen und ist folgendermaßen aufgebaut.
Verkehrspädagogische Teilmaßnahme: | Sie besteht aus 2 Modulen von je 90 min Dauer und wird inhaltlich individuell auf die Verstöße der Teilnehmer ausgerichtet. Dabei soll das Gefahrenbewusstsein verbessert und Verhaltensalternativen gezeigt werden. Erreicht werden soll dies unter anderem durch Informationen zu Verkehrsregeln und den Risiken bei deren Übertretung. Sie kann sowohl für Gruppen von bis zu 6 Personen als auch für einzelne Teilnehmer stattfinden und wird von speziell geschulten Fahrlehrern geleitet. |
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Verkehrspsychologische Teilmaßnahme: | Hier werden Wege gesucht, das riskante Fahrverhalten zu ändern. Dies geschieht in zwei Einzelsitzungen von je 75 min Dauer, die von entsprechend geschulten Verkehrspsychologen durchgeführt werden. Es findet auch eine Erprobung des Gelernten im Alltag statt und die dabei gemachten Erfahrungen werden besprochen. |
Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten

Das primäre Ziel des Fahreignungs-Bewertungssystems ist, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Deshalb werden Verstöße, die sich nicht direkt auf die Verkehrssicherheit auswirken nicht mehr mit Punkten bestraft. Im Ausgleich dafür werden einige der Bußgelder für solche Delikte angehoben.
Verbotenes Fahren in Umweltzonen | 80 € Bußgeld |
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Nichtbeachtung von Baustellenvorschriften im Verkehr | 75 € Bußgeld |
Fahren ohne Kennzeichen mit nicht zulassungspflichtigem Fahrzeug | 40 € Bußgeld |
Verbotenes Fahren mit Saisonkennzeichen | 40 € Bußgeld |
Fehlendes Kennzeichen | 60 € Bußgeld |
Fahren mit abgedecktem Kennzeichen | 65 € Bußgeld |
Verbotenes Fahren mit Kurzzeitkennzeichen | 50 € Bußgeld |
Kennzeichenverstoß bei ausländischem Kfz | 40 € Bußgeld |
Verstoß gegen Feststellungspflichten bezüglich Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast | 50 € Bußgeld |
Bußgelder und 1 Punkt bei Ordnungswidrigkeiten
Verstoß gegen Winterreifenpflicht | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
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Parken an unübersichtlichen Stellen und Rettungsfahrzeug behindert | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Parken an Feuerwehrzufahrt | 65 € Bußgeld und 1 Punkt |
Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht | 60€ Bußgeld und 1 Punkt |
Falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Rechtswidriges Verhalten an Schulbussen | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Rechtswidriges Verhalten an Schulbussen mit Gefährdung | 70 € Bußgeld und 1 Punkt |
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei einem Kind | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei mehr als einem Kind | 70 € Bußgeld und 1 Punkt |
Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten und Personenbeförderungspflichten | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Übermäßige Straßenbenutzung | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Schaffung von Verkehrshindernissen | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt | 70 € Bußgeld und 1 Punkt |
Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß | 70 € Bußgeld und 1 Punkt |
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich | 60 € bzw. 70 € Bußgeld und 1 Punkt |
Verbotswidrig im Tunnel gewendet | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Vollziehbaren Auflagen nicht nachgekommen | 60 € bzw. 70 € Bußgeld und 1 Punkt |
Fahren ohne Zulassung | 70 € Bußgeld und 1 Punkt |
Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht mehr als 4 Monate | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Missachtung Betriebsverbot bei Kfz | 60 € bzw. 70 € Bußgeld und 1 Punkt |
Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Verstoß gegen Kurvenlaufeigenschaften | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Verstoß gegen die erforderliche Bereifung | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Handyverbot | 60 € Bußgeld und 1 Punkt |
Fahren ohne Begleitung als 17jährige(r) | 70 € Bußgeld und 1 Punkt |
Ampelverstöße

Jede Missachtung des Lichtzeichens zieht einen Eintrag im Fahreignungsregister nach sich. Kommt Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, werden die Maßnahmen härter.
Die Bußgelder bei Ampelverstößen können aus folgender Tabelle abgelesen werden:
Rote Ampel überfahren | ||||
---|---|---|---|---|
Zusätze | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte | |
- | 90 € | - | 1 | |
... mit Gefährdung | 200 € | 1 Monat | 2 | |
... mit Sachbeschädigung | 240 € | 1 Monat | 2 | |
... bei länger als 1 sek. rot | 200 € | 1 Monat | 2 | |
... bei länger als 1 sek. rot mit Gefährdung | 320 € | 1 Monat | 2 | |
... bei länger als 1 sek. rot mit Sachbeschädigung | 360 € | 1 Monat | 2 | |
... und vor Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten | 70 € | - | 1 | |
... und bei Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Kfz-Verkehr gefährdet | 100 € | - | 1 | |
... und bei Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Fußgänger- o. Fahrrad-Verkehr behindert | 100 € | - | 1 | |
... und bei Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Fußgänger- o. Fahrrad-Verkehr gefährdet | 150 € | - | 1 |
Bußgelder bei Unterschreitung des Mindestabstands

Die Strafe für das Nichteinhalten des Mindestabstandes ist davon abhängig bei welchem Tempo der Verstoß stattfand. Es wird je die Unterschreitung in Form von Zehnteln, des halben Tachowerts in Metern, herangezogen und berücksichtigt ob man schneller als 80 km/h, 100 km/h oder 130 km/h gefahren ist. Beispielsweise kommt man generell noch ohne Fahrverbot davon, solange man dabei nicht schneller als 100 km/h war. Mindestens ein Punkt ist einem jedoch in jedem Fall sicher.
Nichteinhalten des Mindestabstands bei mehr als 80 km/h | ||||
---|---|---|---|---|
Abstand weniger als... (jeweils des halben Tachowerts in m) | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte | |
5/10 | 75 € | - | 1 | |
4/10 | 100 € | - | 1 | |
3/10 | 160 € | - | 1 | |
2/10 | 240 € | - | 1 | |
1/10 | 320,- | - | 1 |
Nichteinhalten des Mindestabstands bei mehr als 100 km/h | ||||
---|---|---|---|---|
Abstand weniger als... (jeweils des halben Tachowerts in m) | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte | |
5/10 | 75 € | - | 1 | |
4/10 | 100 € | - | 1 | |
3/10 | 160 € | 1 Monat | 2 | |
2/10 | 240 € | 2 Monate | 2 | |
1/10 | 320 € | 3 Monate | 2 |
Nichteinhalten des Mindestabstands bei mehr als 130 km/h | ||||
---|---|---|---|---|
Abstand weniger als... (jeweils des halben Tachowerts in m) | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte | |
seit 01.05.2014 | ||||
5/10 | 100 € | - | 1 | |
4/10 | 180 € | - | 1 | |
3/10 | 240 € | 1 Monat | 2 | |
2/10 | 320 € | 2 Monate | 2 | |
1/10 | 400 € | 3 Monate | 2 |
Rechtswidriges Überholen

Wer sich beim Überholen nicht an die Verkehrsregeln hält, muss für die Ermittlung der ausstehenden Strafe berücksichtigen ob dabei Gefährdung oder sogar Sachbeschädigung im Spiel war, ähnlich wie bei Ampeldelikten. Die Frage, ob der Vorfall inner- oder außerorts stattfand, kann ebenfalls eine Rolle spielen. Beispielsweise bekommt man für Rechtsüberholen innerorts, selbst mit Sachbeschädigung noch keine Punkte während für das selbe Vergehen ausserorts schon 100 € fällig sind und der Verstoß mit einem Punkt im FEAR eingetragen wird.
Delikt | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte |
---|---|---|---|
seit 01.05.2014 | |||
Rechtsüberholen innerhalb geschlossener Ortschaften | 30 € | - | - |
Rechtsüberholen innerhalb geschlossener Ortschaften mit Sachbeschädigung | 35 € | - | - |
Verkehrszeichen beim Überholen missachtet | 70 € | - | 1 |
Beim Ausschervorgang zum Überholen nachfolgenden Verkehr gefährdet | 80 € | - | 1 |
Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften | 100 € | - | 1 |
Überholen mit zu geringem Geschwindigkeitsunterschied | 80 € | - | 1 |
Überholen bei unklarer Verkehrslage oder ohne genügend Voraus-/Übersicht | 100 € | - | 1 |
... mit Gefährdung | 250 € | 1 Monat | 2 |
... mit Sachbeschädigung | 300 € | 1 Monat | 2 |
... und Überholverbot an Bahnübergang missachtet | 150 € | - | 1 |
... und Überholverbot an Bahnübergang missachtet mit Gefährdung | 250 € | 1 Monat | 2 |
... und Überholverbot an Bahnübergang missachtet mit Sachbeschädigung | 300 € | 1 Monat | 2 |
... und Verkehrszeichen missachtet | 150 € | - | 1 |
... und Fahrstreifenbegrenzung überquert/überfahren oder Fahrtrichtungsvorschrift durch Pfeile missachtet | 150 € | - | 1 |
Falschparken

Da die üblichen Parkvergehen mit einem "Knöllchen" erledigt sind und der Betrag von verschiedenen Faktoren abhängt, sind hier nur die zwei markantesten Strafen für regelwidriges Parken aufgeführt. Ein Fahrzeug, das an einer entsprechend ungeeigneten Stelle abgestellt wird, kann nämlich große Schwierigkeiten verursachen. Möchte man sich also keine Punkte für falsches Parken einhandeln, sollte man darauf achten, folgendes zu unterlassen.
Delikt | Fahrverbot | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|---|
Parken an enger/unübersichtlicher Stelle oder scharfer Kurver mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs | - | 60 € | 1 |
Parken in oder vor amtlich gekennzeichneter Feuerwehrzufahrt mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs | - | 65 € | 1 |
Fahren unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln

Dass es schon lange kein Kavaliersdelikt mehr ist, sein Fahrzeug unter Einfluss von Rauschmitteln im Starßenverkehr zu bewegen, dürfte bekannt sein.
Dementsprechend wenig Nachsicht sollte man erwarten wenn man solch einen Verstoß begangen hat.
Die Strafen hierfür beginnen bei 500 € und können bis zu 1500 € betragen, wobei der Verstoß gegen das Alkoholverbot während der Probezeit bei geringer Alkoholkonzentration eine Ausnahme darstellt.
Bei einem Vollrausch bewegt man sich bereits im Rahmen des Strafgesetzes, weshalb hier keine pauschalen Strafsätze definiert sind.
Eines haben aber alle derartigen Delikte gemein. Sie führen zu einem Wachstum des Punktekontos.
Delikt | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte |
---|---|---|---|
Fahren mit 0,5 Promille o. mehr | 500-1500 € | 1-3 Monate | 2 |
Fahren unter Einfluss anderer berauschender Mittel | 500-1500 € | 1-3 Monate | 2 |
Vollrausch | entscheidet Gericht | Führerscheinentzug | 3 |
Verstoß gegen Alkoholverbot in Probezeit | 250 € | - | 1 |
Überziehung der HU/AU und Kennzeichenverstöße
Für das Überziehen der Hauptuntersuchungsfrist oder Fahrten ohne Nummernschild sind ohnehin verhältnismäßig milde Zurechtweisungen vorgesehen. Da ein Auto ohne Nummernschild im Straßenverkehr, an sich noch keine direkte Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellt, gibt es dafür seit dem 01.05.2014 auch keinen Registereintrag mehr. Weitere Änderungen die sich in diesem Zusammenhang durch die Umstellung ergeben, sind hier zu sehen.
Delikt | Fahrverbot | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|---|
HU/AU bis 2 Monate überzogen | - | 15 € | - |
HU/AU 2-4 Monate überzogen | - | 25 € | - |
HU/AU 4-8 Monate überzogen | - | 60 € | 1 |
HU/AU 8 Monate und mehr überzogen | - | 75 € | 1 |
Fehlendes Kennzeichen | - | 60 € | - |
Kennzeichen abgedeckt | - | 65 € | - |
Unterlassene Hilfeistung, Fahrerflucht, Nötigung
Bei diesen drei Vergehen handelt es sich um Straftaten. Sie werden also mit voller Härte geahndet. Seit Mai 2014 gibt es dafür deswegen die Vergabe des Punktehöchstsatzes. Die Bußgelder werden fallabhängig entschieden.
Delikt | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte |
---|---|---|---|
Unterlassene Hilfeleistung | entscheidet Gericht | 6 Monate | 3 |
Unerlaubt vom Unfallort entfernt | entscheidet Gericht | entscheidet Gericht | 3 |
Nötigung | entscheidet Gericht | 1-3 Monate | 3 |
Weitere Vergehen
Hier sind Details zu einigen weiteren Zuwiderhandlungen gegen das Verkehrsrecht aufgelistet, die kein Fahrverbot zur Folge haben. Das heisst jedoch nicht, dass man sie auf die leichte Schulter nehmen sollte, denn sie alle werden als sicherheitsbeeinträchtigend eingestuft und werden somit auch im Fahreignungsregister verzeichnet.
Delikt | Fahrverbot | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|---|
Trotz Sichtbehinderung durch Nebel, Regen o. Schneefall ohne Abblendlicht fahren | - | 60 € | 1 |
Verstoß gegen Handyverbot | - | 60 € | 1 |
Vorfahrt missachtet | - | 100 € | 1 |
Verbotswidriges Wenden im Tunnel | - | 60 € | 1 |
Gefährdung von Fußgängern in Fußgängerzone | - | 60 € | 1 |
Gefährdung von Fußgängern in Fußgängerzone mit Unfall | - | 70 € | 1 |
Quellen: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Kraftfahrt-Bundesamt
Bilder: pixabay.com
Stand: Mai 2020